Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700) ist der Regierungspräsident.
Diese Verordnung tritt mit dem 14. Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.