Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700) ist der Regierungspräsident.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem 14. Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.