Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
LR Nordrhein-Westfalen :
2010
Verordnung über die Bestimmung
der zuständigen Behörden nach dem Gesetz
zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien
über die Befreiung öffentlicher Urkunden
von der Legalisation
Vom 30. September 1980 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 25. Juni 1980 (BGBl. II S. 813) wird verordnet:
§ 1
Für die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. Mai 1975 (BGBl. 1980 II S. 815), die im Land Nordrhein-Westfalen errichtet worden sind, sind die Regierungspräsidenten zuständig.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Fn1
GV. NW. 1980 S. 832.
Fn2
GV. NW. ausgegeben am 15. Oktober 1980.
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Quelle: recht.nrw.de.
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