Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 32 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Zuständig für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 32 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1849), sind die Gemeinden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.