Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der Staatsanwaltschaften zu Vollstreckungsbehörden in gerichtlichen Arrestverfahren nach § 10 der Justizbeitreibungsordnung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für Maßnahmen, die der Einleitung von Arrestverfahren nach § 10 der Justizbeitreibungsordnung und der Mitwirkung in solchen Verfahren dienen, werden die Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden bestimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1965 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.