Verordnung über die Bestimmung der Oberjustizkassen zu Vollstreckungsbehörden
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Oberjustizkassen werden für alle Ansprüche nach § 1 der Justizbeitreibungsordnung, die von ihnen einzuziehen sind, als Vollstreckungsbehörden bestimmt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1961 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.