Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der Oberjustizkassen zu Vollstreckungsbehörden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Oberjustizkassen werden für alle Ansprüche nach § 1 der Justizbeitreibungsordnung, die von ihnen einzuziehen sind, als Vollstreckungsbehörden bestimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1961 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.