Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 10 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der Fassung vom 25. April 1957 zuständigen Behörden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der Fassung vom 25. April 1957 (BGBl. I S. 406) ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk das Wohnungsunternehmen seinen Sitz hat, zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für Wiederaufbaudes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.