Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der Anerkennungsbehörden nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anerkennungsbehörden im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1969 (BGBl. I S. 2141), geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), sind die Regierungspräsidenten.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.