Verordnung über die Bestimmung der Anerkennungsbehörden nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Anerkennungsbehörden im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1969 (BGBl. I S. 2141), geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), sind die Regierungspräsidenten.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.