Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Regierungspräsidenten nach § 7 des Abgrabungsgesetzes vom 21. November 1972 (GV. NW. S. 372), geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1975 (GV. NW. S. 190), sind die Kreisordnungsbehörden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.