Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Regierungspräsidenten nach § 7 des Abgrabungsgesetzes vom 21. November 1972 (GV. NW. S. 372), geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1975 (GV. NW. S. 190), sind die Kreisordnungsbehörden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.