Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Berufung der ehrenamtlichen Richter für die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zu bildenden Fachkammern

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Der Justizminister beruft die ehrenamtlichen Richter der nach § 80 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges zu bildenden Fachkammern (Fachsenate).

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Justizministerder Finanzminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.