Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Aufwandsvergütung der Beamten der Justizvollzugsanstalten bei der Beschäftigung von Gefangenen außerhalb der Anstalt und bei der Bewachung von Gefangenen, die in Krankenhäuser außerhalb des Vollzugs verlegt sind

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Beamtinnen und Beamte der Justizvollzugsanstalten, die aus Anlaß der Beschäftigung von Gefangenen außerhalb der Anstalt oder einer Außenstelle tätig sind, oder die bei der Bewachung von Gefangenen in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges eingesetzt werden, erhalten eine Aufwandsvergütung nach folgenden Bestimmungen. (2) Die Aufwandsvergütung beträgt bei einer Abwesenheitszeitvon mehr als 8 bis 14 Stunden 2/10von mehr als 14 bis 24 Stunden 3/10des vollen Tagegeldes.

§ 2

Den Beamtinnen und Beamten, die bei der Bewachung von Gefangenen in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges eingesetzt sind, werden neben der Aufwandsvergütung nach § 1 nachgewiesene notwendige Auslagen für Unterkunft erstattet.

§ 3

Bezieht eine Beamtin oder ein Beamter schon anläßlich seiner Beschäftigung bei einer Anstalt oder einer Außenstelle Trennungsentschädigung, so ist hinsichtlich der sonst nach § 1 zu gewährenden Aufwandsvergütung § 4 Abs. 2 TEVO anzuwenden.

§ 4

Fahrtauslagen werden nach den Bestimmungen des LRKG erstattet.

§ 5

Auf Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter findet die Verordnung sinngemäß Anwendung.

§ 6

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Juni 1999 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. 1999 S. 212.Aufgehoben durch Verordnung vom 24. Mai 2023 (GV. NRW. S. 298), die am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Fn 2 SGV. NRW. 20320 Fn 3 § 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.