Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Aufsichtsbehörde für den Bilgenentwässerungsverband in Düsseldorf

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Der Regierungspräsident in Düsseldorf wird zur Aufsichtsbehörde für den Bilgenentwässerungsverband in Düsseldorf bestimmt. Die oberste Aufsichtsbehörde ist zugleich obere Aufsichtsbehörde.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für den Ministerfür Ernährung, Landwirtschaft und ForstenDer Arbeits- und Sozialminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.