Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Extertalbahn, deren Strecken auf lippischem und preußischem Gebiet liegen, untersteht einheitlich dem lippischen Gesetz über die Bahneinheiten vom 11. April 1929 (Lippische Gesetzsamml. S. 29). Dieses Gesetz findet auf die in Preußen befindlichen Bestandteile der Extertalbahn nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung Anwendung.

§ 2

Die nach § 32 des Gesetzes vorgesehene staatliche Genehmigung ist von der zuständigen Behörde jedes der beiden beteiligten Länder zu erteilen.

§ 3

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten außer Geltungsbereich NW.

§ 4

(1) Das Bahngrundbuch wird auch für die in Preußen befindlichen Bestandteile der Exteralbahn bei dem Amtsgericht in Alverdissen geführt. (2) Für die Zwangsvollstreckung in die Bahneinheit ist ausschließlich das Amtsgericht in Alverdissen zuständig.

§ 5

(1) Die Zugehörigkeit in Preußen liegender Grundstücke zur Bahneinheit wird in das Grundbuch eingetragen: a) soweit die Grundstücke im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts des Bahngrundbuchs vermerkt sind, auf Ersuchen des das Bahngrundbuch führenden Amtsgerichts in Alverdissen; b) c) (2) Auf die Löschung der Zugehörigkeit zur Bahneinheit finden die Vorschriften des Absatzes (1) a entsprechende Anwendung.

§ 6

Werden bei den in Preußen liegenden, grundbuchlich geführten Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis des Bahngrundbuchblatts vermerkt sind, Veränderungen eingetragen, welche die in das Bahngrundbuch aufzunehmenden Angaben berühren, so hat das Grundbuchamt dem Amtsgericht in Alverdissen zwecks Vermerks im Bahngrundbuch kostenfrei Mitteilung zu machen. Der Reichsverkehrsminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.