Verordnung über die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Wittlager Kreisbahn A. G., deren Strecken auf preußischem und oldenburgischem Gebiet liegen, untersteht einheitlich dem preußischen Gesetz über die Bahneinheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1902 (Preuß. Gesetzsamml. S. 237). Dieses Gesetz findet auf die in Oldenburg befindlichen Bestandteile der Wittlager Kreisbahn A. G. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung Anwendung.
Die nach § 32 des Gesetzes vorgesehene staatliche Genehmigung zum Erwerbe der Bahn ist von der in jedem der beteiligten Länder zuständigen Behörde zu erteilen.
(1) (2) Bekanntmachungen nach § 57 Abs. 1 des preußischen Gesetzes über die Bahneinheiten erfolgen außer im zuständigen Regierungsamtsblatt auch in den zu amtlichen Bekanntmachungen bestimmten oldenburgischen Blättern.
(1) Das Bahngrundbuch wird bei dem Amtsgericht in Bad Essen geführt. (2) Für die Zwangsvollstreckung in die Bahneinheit ist ausschließlich das Amtsgericht in Bad Essen zuständig. §§ 5 und 6 Der Reichsverkehrsminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.