Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Änderung der Zuständigkeit der Finanzbauämter des Landes Nordrhein-Westfalen für Luftwaffenbauaufgaben

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Finanzbauämter des Landes Nordrhein-Westfalen sind für die in ihrem Bezirk anfallenden Luftwaffenbauaufgaben zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Bauaufgabe ,,NATO-Flugplatz Gütersloh" am 1. 7. 1969, im übrigen am 1. 3. 1968 in Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.