Verordnung über die Abschlußbekanntmachung gemäß § 111 c Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Abschlußbekanntmachungen nach § 111 c Abs. 1 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes erläßt der Justizminister.
Die Bekanntmachungen sind für Zeitabschnitte von drei Monaten zusammenzufassen.
Die Bekanntmachungen erscheinen im Bundesanzeiger.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. Die Landesregierung desLandes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.