Verordnung über die Abhaltung von Gerichtstagen der Arbeitsgerichte
LR Nordrhein-Westfalen :
302
Verordnung
über die Abhaltung von Gerichtstagen der
Arbeitsgerichte
Vom 27. Oktober 1983 (Fn 1)
Aufgrund des § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Arbeitsgerichtbarkeit vom 30. August 1983 (GV. NW. S. 378) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Justizminister verordnet:
§ 1
Gerichtstage
Es halten Gerichtstage ab
das Arbeitsgericht
in
Aachen
Düren und Heinsberg
Arnsberg
Olsberg
Bocholt
Ahaus und Coesfeld
Bonn
Euskirchen
Hamm
Lippstadt
Iserlohn
Lüdenscheid
Mönchengladbach
Neuss
Münster
Ahlen
Siegburg
Gummersbach
Siegen
Olpe
Solingen
Leverkusen
Wesel
Kleve und Moers
Wuppertal
Velbert
§ 2 (Fn 3)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1
GV. NW. 1983 S. 378.
Fn2
SGV. NW. 302.
Fn3
§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
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Quelle: recht.nrw.de.
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