Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Abgaben an den Schleusen Mülheim/Ruhr (Wasserbahnhof), Kettwig und Baldeney-See der Ruhrschiffahrtsstraße

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Abgaben an den Schleusen Mülheim/Ruhr (Wasserbahnhof), Kettwig und Baldeney-See der Ruhrschiffahrtsstraße werden gemäß dem als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Tarif festgesetzt. (Anlage)

§ 2

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 2 gestrichen mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 durch Art. 18 d. VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670).

§ 3

Die Verordnung tritt am 1. Mai 1964 in Kraft. Düsseldorf, den 25. März 1964 Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.