Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Sitz der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Als Sitz der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen wird Düsseldorf bestimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-WestfalenDer Ministerpräsident

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.