Verordnung über den Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung zerstörter Grundbücher bei dem Amtsgericht Dortmund
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
(1) Im Bezirk des Amtsgerichts Dortmund treten für den Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung der im Februar 1985 zerstörten Grundbücher bei diesem Amtsgericht an die Stelle des § 15 der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26. Juli 1940 (RGBl. I S. 1048) die Vorschriften der Absätze 2 bis 4. (2) Über Anträge auf Eintragungen in das wiederhergestellte Grundbuch ist schon vor der Wiederherstellung zu befinden. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen einer beantragten Eintragung für gegeben erachtet, so hat das Grundbuchamt zu verfügen, daß die Eintragung nach Wiederherstellung des Grundbuchs vorgenommen wird. Dabei ist ein Zeitpunkt festzusetzen, auf den die Wirksamkeit der Eintragung in das Grundbuch zurückbezogen wird. Der Zeitpunkt ist bei der Eintragung zu vermerken. (3) Die Wirkungen, die mit einer der Verfügung entsprechenden Eintragung in das wiederhergestellte Grundbuch verbunden sind, treten bereits ein, sobald die Verfügung zu den Akten genommen worden ist. (4) Auf das Verfahren sind die für das Grundbuchverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Das Grundbuchamt hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. Die Beschwerde gegen die in Absatz 2 Satz 2 bis 4 bezeichnete Verfügung ist unzulässig.
Wird nach Wiederherstellung des Grundbuchs die nach § 1 Abs. 2 getroffene Eintragungsverfügung ausgeführt, ist aber die Eintragung nicht von demjenigen bewilligt worden, dessen Recht nach dem Stande des Grundbuchs bei der Wiederherstellung durch sie betroffen wird, so ist, falls die Eintragung der Bewilligung bedürft hätte, von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.