Nordrhein-Westfalen

Verordnung über das Schlachten von Tieren

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
§ 8

Die Betäubung von Geflügel vor der Schlachtung ist nicht erforderlich, wenn das Schlachten durch schnelles, vollständiges Abtrennen des Kopfes vom Rumpfe erfolgt. §§ 9 bis 13- entfallen - Der Reichsminister des Innern

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.