Westfalen · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über das Dateienregister des Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen (Dateienregisterverordnung Nordrhein-Westfalen - DRegVO NW)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Registermeldung

(1) Die Beschreibung automatisiert geführter Dateien ist dem Landesbeauftragten für den Datenschutz nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung unverzüglich vorzulegen. Die Anlage ist hinsichtlich ihres Inhalts, der Systematik und des Formats verbindlich. (2) Die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes sowie die Schulen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 3 DSG NW leiten die Dateibeschreibung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz über die jeweils zuständige oberste Landesbehörde zu. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen legen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz die Dateibeschreibung unmittelbar vor. (3) Hat eine speichernde Stelle an mehreren Standorten Dateien, die in allen zu meldenden Punkten inhaltlich übereinstimmen, so gelten diese als eine Datei. Die Verpflichtung zur Mitteilung der verschiedenen Standorte als Stellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 7 DSG NW bleibt unberührt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Änderung von Angaben sowie bei der Auflösung einer Datei.

§ 2

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Für Dateien, die bereits zum Register des Landesbeauftragten für den Datenschutz gemeldet sind, finden die Vorschriften dieser Verordnung erstmals in Fällen eintretender Veränderungen Anwendung. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.