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title: "Verordnung über Beginn und Dauer des Feldversuchs mit Bildschirmtext"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-ueber-beginn-und-dauer-des-feldversuchs-mit-bildschirmtext"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-verordnung-ueber-beginn-und-dauer-des-feldversuchs-mit-bildschirmtext"
updated: "2026-05-13T16:09:27+00:00"
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# Verordnung über Beginn und Dauer des Feldversuchs mit Bildschirmtext

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

Der Feldversuch beginnt am 1. Juni 1980 und soll bis zum 31. Mai 1983 dauern.

### § 2

Wird der Versuchszweck schon früher erreicht, so kann der Versuch frühestens zum 31. Mai 1982 aufgrund einer neuen Verordnung beendet werden.

### § 3

Wird der Versuchszweck nach drei Jahren nicht erreicht, so kann der Versuch um höchstens ein Jahr aufgrund einer neuen Verordnung verlängert werden.

### § 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-WestfalenDer MinisterpräsidentFür den Innenministerder Minister für Wirtschaft,Mittelstand und Verkehr

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— Verordnung über Beginn und Dauer des Feldversuchs mit Bildschirmtext
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-verordnung-ueber-beginn-und-dauer-des-feldversuchs-mit-bildschirmtext
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
