Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Beginn und Dauer des Feldversuchs mit Bildschirmtext

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Der Feldversuch beginnt am 1. Juni 1980 und soll bis zum 31. Mai 1983 dauern.

§ 2

Wird der Versuchszweck schon früher erreicht, so kann der Versuch frühestens zum 31. Mai 1982 aufgrund einer neuen Verordnung beendet werden.

§ 3

Wird der Versuchszweck nach drei Jahren nicht erreicht, so kann der Versuch um höchstens ein Jahr aufgrund einer neuen Verordnung verlängert werden.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-WestfalenDer MinisterpräsidentFür den Innenministerder Minister für Wirtschaft,Mittelstand und Verkehr

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.