BeamtZustV MFJFG · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (Beamtenzuständigkeitsverordnung MFJFG - BeamtZustV MFJFG)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter (Leitung) der Behörde oder der Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2

Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 14 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt wird übertragen 1. für das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalenauf dessen Direktorin oder Direktor, 2. für das Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst, für das Sozialpädagogische Institut NRW- Landesinstitut für Kinder, Jugend und Familie - und für die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten auf die Bezirksregierungen, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, und von den entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt beim Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst auf dessen Leitung übertragen (3) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs bei den Bezirksregierungen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 14 verliehen ist oder wird, und für entsprechende Beamtinnen und Beamte ohne Amt wird den Bezirksregierungen übertragen. (4) Für 1. andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannte Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a, 30 bis 54, § 63und § 92 Abs. 4 LBG, 2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 LBG), 3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LBG, 4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG, 5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG) sowie 6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Stellen in dem entsprechenden Rahmen. (5) Soweit Zuständigkeiten für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 bis 3 übertragen worden sind, entscheidet das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit. Satz 1 gilt für Entscheidungen nach Absatz 4 entsprechend.

§ 3

Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Für die - Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst - Versetzung oder Abordnung zu einer Dienststelle außerhalb des Landesdienstes (§§ 28, 29 LBG, § 123 BRRG) - Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes von Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 14 verliehen ist oder wird, sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach § 2 Abs. 1 bis 3 zuständigen Stellen. (2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen werden Versetzungen und Abordnungen vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit verfügt und das Einverständnis zu Versetzungen und Abordnungen von ihm erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123 a BRRG.

§ 4

Weitere Zuständigkeiten

Die nach § 2 Abs. 1 bis 3 zuständigen Dienststellenleitungen sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für die 1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts nach §§ 67 bis 75 b LBG, 2.Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 76 LBG, 3. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes nach § 84 LBG, 4. Entscheidungen nach §§ 78 b und c, 85 a LBG sowie über Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung, 5. Entscheidung nach § 85 LBG, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden, 6. Gewährung von Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung, 7. Abordnung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, 8. Abordnungen oder Zuweisungen an eine auswärtige Ausbildungsstelle, 9. Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters, 10. Festsetzung von Umzugskostenvergütung und Entscheidungen nach §§ 2 und 11 BUKG, 11. Anweisung eines von § 15 Abs. 1 BBesG abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 15 Abs. 2 BBesG.

§ 5

Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Entscheidung über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Beamtinnen und Beamten im Ruhestand, früheren Beamtinnen und früheren Beamten sowie Hinterbliebenen gegen Verwaltungsakte, gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht und gegen die Ablehnung einer Leistung wird der Leitung der nach § 2 Abs. 1 bis 3 zuständigen Stellen sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie und ihre nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen die angefochtene Entscheidung erlassen haben. (2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, die über den Widerspruch zu entscheiden haben. Satz 1 gilt in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend. (3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit zuständig.

§ 6

Sonderzuständigkeiten

(1) Für die in § 1 Satz 1 genannten Dienstvorgesetzten sind Dienstvorgesetzte die Leiterin oder der Leiter der unmittelbar übergeordneten Stelle, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Beamtenrechtliche Entscheidungen im Sinne des § 4 über die persönlichen Angelegenheiten der dort genannten Leitungen mit Ausnahme der Regierungspräsidentinnen und der Regierungspräsidenten werden vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist. (2) Entscheidungen nach §§ 64 und 65 LBG werden von den nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die Ministerinfür Frauen, Jugend,Familie und Gesundheitdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.