Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministers für Bundesangelegenheiten (Beamtenzuständigkeitsverordnung MBA - BeamtZustV MBA)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit dieses den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen hat, gegen die sich der Widerspruch richtet. (2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannte Behörde in dem dort genannten Umfang übertragen. Satz 1 ist im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1988 in Kraft. Der Minister für Bundesangelegenheitendes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.