Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Pauschsatz für Vordruckkosten

Bei Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher werden die Auslagen für Vordrucke durch einen Pauschsatz abgegolten. Der Pauschsatz beträgt 80 Deutsche Pfennig. Er wird nur in folgenden Fällen erhoben: a) bei jeder bewirkten oder versuchten Zustellung; b) bei jedem Auftrag zur Pfändung, Wegnahme, Räumung, Verhaftung oder zwangsweisen Vorführung; c) für jede Vorpfändungsbenachrichtigung; d) bei jeder Versteigerung, beim freihändigen Verkauf oder bei der Übereignung eines oder mehrerer Gegenstände; e) bei der Anberaumung eines jeden weiteren Versteigerungstermins; f) bei jedem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; g) bei jeder bewirkten oder versuchten Zustellung in einem Verfahren nach Buchstabe f). Der Pauschsatz wird nicht erhoben, wenn kein Vordruck verwendet worden ist.

§ 2

Pauschsatz für Fernsprechkosten

Pauschsatz für Entgelte für Telefondienstleistungen (1) Für eine Telefondienstleistung im Orts- und Nahbereich, die der Gerichtsvollzieher über den eigenen Fernsprechanschluß in Anspruch nimmt, wird ein Pauschsatz von 60 Deutsche Pfennig erhoben. (2) Für eine sonstige Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich werden die im einzelnen Fall entstandenen Auslagen erhoben.

§ 3

Pauschsatz für Kosten der Personenbeförderung

Verwendet der Gerichtsvollzieher zur Beförderung von Personen ein eigenes Fahrzeug, so wird ein Pauschsatz von 10 Deutsche Pfennig für jede Person und jedes angefangene Kilometer der Beförderungsstrecke erhoben. Der Pauschsatz ist auch dann anzusetzen, wenn für die bei der Beförderung zurückgelegte Wegstrecke ein Reisekostenpauschbetrag oder ein Wegegeld erhoben wird

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.