Nordrhein-Westfalen

Verordnung NW PR Nr. 6/68 über die Aufhebung der Preisvorschriften über Handelsaufschläge für Düngemittel

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Auf die Handelsaufschläge beim Handel mit stickstoffhaltigen Düngemitteln sowie mit Kali-, Phosphat- und Superphosphat-Düngemitteln und Düngekalk sind Preisvorschriften nicht mehr anzuwenden.

§ 2

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.