Überleitungsverordnung zu § 27 b Abs. 5 des Landesbesoldungsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Versorgungsempfänger, deren letztes Amt oder letzte Besoldungsgruppe in den Überleitungsübersichten (Anlage 3 und 4 zum Landesbesoldungsgesetz) nicht berücksichtigt ist (§ 27 b Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes), sind nach der als Anlage beigefügten Sonderüberleitungsübersicht überzuleiten. (Anlage)
Die in der Sonderüberleitungsübersicht vorgesehenen Zulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1962 in Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.