Nordrhein-Westfalen

Überleitungsverordnung zu § 27 b Abs. 5 des Landesbesoldungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Versorgungsempfänger, deren letztes Amt oder letzte Besoldungsgruppe in den Überleitungsübersichten (Anlage 3 und 4 zum Landesbesoldungsgesetz) nicht berücksichtigt ist (§ 27 b Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes), sind nach der als Anlage beigefügten Sonderüberleitungsübersicht überzuleiten. (Anlage)

§ 2

Die in der Sonderüberleitungsübersicht vorgesehenen Zulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1962 in Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.