Nordrhein-Westfalen

Überleitungsverordnung zu Artikel VI § 2 Abs. 3 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für Versorgungsempfänger, die aus einem in der Spalte 2 der Anlage genannten Amt versorgt werden, sind der Berechnung der Versorgungsbezüge die in den Spalten 3 und 4 genannten Grundgehälter und Zulagen zugrunde zu legen. (Anlage)

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1969 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft 1. Nummer 16 Spalte 3 der Anlage mit Wirkung vom 1. April 1965, 2. die Nummern 3 und 4 Spalte 3 der Anlage mit Wirkung vom 1. August 1968, 3. Nummer 9 Spalte 4 der Anlage am 1. Januar 1970. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.