Nordrhein-Westfalen

Überleitungsverordnung zu Artikel III § 4 Abs. 2 des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für Versorgungsempfänger, die aus einem in der Spalte 2 der Anlage genannten Amt versorgt werden, sind der Berechnung der Versorgungsbezüge die in der Spalte 4 genannten Grundgehälter und Zulagen zugrunde zu legen. (Anlage)

§ 2

(1) Die Überleitungen im Abschnitt I der Anlage werden wirksam zum 1. Juli 1970. (2) Die Überleitungen im Abschnitt II der Anlage werden wirksam zum 1. April 1969. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.