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title: "Siebte Verordnung über die zuständigen Behörden nach den Gesetz zum NATO - Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-siebte-verordnung-ueber-die-zustaendigen-behoerden-nach-den-gesetz-zum-nato"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-siebte-verordnung-ueber-die-zustaendigen-behoerden-nach-den-gesetz-zum-nato"
updated: "2026-05-13T16:15:58+00:00"
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# Siebte Verordnung über die zuständigen Behörden nach den Gesetz zum NATO - Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

Zuständig für die Regulierung von Ansprüchen nach Artikel VIII Abs. 5 des NATO - Truppenstatuts, der sich gegen die Entsendestaaten der ausländischen Streitkräfte richten ist die Stadt Köln für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln, der Kreis Lippe für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.

### § 2

Zuständig für die Regulierung von Ansprüchen der/des nach § 1 zuständigen Stadt/Kreises oder von juristischen Personen, deren Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert in ihrer Hand befinden, ist die Bezirksregierung Detmold.

### § 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Justizminister

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— Siebte Verordnung über die zuständigen Behörden nach den Gesetz zum NATO - Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-siebte-verordnung-ueber-die-zustaendigen-behoerden-nach-den-gesetz-zum-nato
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
