Nordrhein-Westfalen

Siebte Verordnung über die zuständigen Behörden nach den Gesetz zum NATO - Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständig für die Regulierung von Ansprüchen nach Artikel VIII Abs. 5 des NATO - Truppenstatuts, der sich gegen die Entsendestaaten der ausländischen Streitkräfte richten ist die Stadt Köln für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln, der Kreis Lippe für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.

§ 2

Zuständig für die Regulierung von Ansprüchen der/des nach § 1 zuständigen Stadt/Kreises oder von juristischen Personen, deren Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert in ihrer Hand befinden, ist die Bezirksregierung Detmold.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.