Nordrhein-Westfalen

Siebenundzwanzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen der Gemeinde Extertal, Kreis Lippe, Land Nordrhein-Westfalen, und den Gemeinden Goldbeck und Krankenhagen, Kreis Grafschaft Schaumburg, Land Niedersachsen, über die Beschulung von Grund-, Haupt- und Sonderschülern aus den Gemeinden Goldbeck und Krankenhagen ist der Regierungspräsident in Detmold zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.