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title: "Siebenundsechzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-siebenundsechzigste-verordnung-zur-uebertragung-von-zustaendigkeiten"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-siebenundsechzigste-verordnung-zur-uebertragung-von-zustaendigkeiten"
updated: "2026-05-13T15:58:07+00:00"
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# Siebenundsechzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

Die Bezirksregierung Köln ist zuständige Aufsichtsbehörde für die sich aus der Mitgliedschaft der Stadt Herzogenrath in dem Zweckverband Eurode mit Sitz in Kerkrade (Königreich der Niederlande) ergebenden Aufsichtsbefugnisse. Dies schließt die Wahrnehmung der gegenseitigen Mitwirkungs- und Unterrichtungspflichten ein.

### § 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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— Siebenundsechzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-siebenundsechzigste-verordnung-zur-uebertragung-von-zustaendigkeiten
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
