Siebenundfünfzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Für die Genehmigungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen 1. der Stadt Bocholt und den nordrhein-westfälischen Gemeinden Beelen, Borgentreich, Brakel, Drensteinfurt, Ennigerloh, Höxter, Marienmünster, Rheine, Steinheim, Telgte und Willebadessen sowie den niedersächsischen Gemeinden Apensen, Bispingen, Bothel, Brake, Buchholz, Buxtehude, Emstek, Essen, Garrel, Goldenstedt, Hadeln, Hesel, Holdorf, Jemgum, Molbergen, Moormerland, Munster, Rotenburg, Schortens, Siedenburg, Sulingen, Uplengen, Verden, Visselhövede, Walsrode, Weyhe, Zetel und Zeven über die Bildung einer zentralen Einrichtung zur Prüfung und Feststellung der Unbedenklichkeit des Einsatzes von Programmen im Bereich des Sozialwesens 2. der Stadt Rheine und den genannten Kommunen im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens ist der Regierungspräsident in Münster zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.