Nordrhein-Westfalen

Sechsundvierzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Kreisen Borken und Steinfurt sowie der kreisfreien Stadt Münster (Land Nordrhein-Westfalen) und den Landkreisen Emsland, Grafschaft Bentheim und Osnabrück (Land Niedersachsen) über die Einrichtung und den Betrieb eines Luftrettungsdienstes ist der Regierungspräsident in Münster zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.