Nordrhein-Westfalen

Sechsundfünfzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Minden (Kreis Minden-Lübbecke, Land Nordrhein-Westfalen) und der Stadt Bückeburg (Landkreis Schaumburg-Lippe, Land Niedersachsen) über die Aufnahme und Klärung von Abwasser aus dem Ortsteil Röcke der Stadt Bückeburg durch die Stadt Minden ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Minden zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.