Rechtsverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für Widerspruchsentscheidungen und der Vertretungsbefugnis in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Entscheidungen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen und dem Änderungs- und Anpassungsgesetz (Delegationsverordnung G 131)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Entscheidung über den Widerspruch, die dem Innenminister als oberster Dienstbehörde (§ 1 der Zuständigkeitsverordnung G 131 vom 5. Juli 1960 - GV. NW. S. 207 -) zusteht, wird auf die Behörde übertragen, die den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die sonstige Handlung vorgenommen hat, gegen die der Widerspruch sich richtet.
Die Entscheidung über den Widerspruch, die nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GS. NW. S. 222) dem Innenminister als oberster Aufsichtsbehörde zusteht, wird, soweit es sich um Angehörige oder Versorgungsberechtigte des öffentlichen Dienstes der der Aufsicht der Regierungspräsidenten oder Oberkreisdirektoren unterstellten Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt, auf den Regierungspräsidenten übertragen, der den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die sonstige Handlung vorgenommen hat, gegen die der Widerspruch sich richtet.
Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verfahren wegen Entscheidungen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen oder dem Änderungs- und Anpassungsgesetz wird auf die zum Erlaß des Widerspruchsbescheides zuständige Behörde übertragen.
Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1960 in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.