Nordrhein-Westfalen

Neunundvierzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Diemelstadt (Landkreis Waldeck-Frankenberg), Marsberg (Hochsauerlandkreis) und Warburg (Kreis Höxter) über die Brandbekämpfung und Hilfeleistung auf dem Teilabschnitt der Bundesautobahn Kassel-Dortmund (A 44) zwischen Kilometer 27,5 (Rastanlage Bühleck) und Kilometer 62,5 (Anschlußstelle Meerhof) vom 22. Februar und 29./30. April 1982 ist der Regierungspräsident in Detmold zuständig, soweit den Städten Marsberg und Warburg Aufgaben der Stadt Diemelstadt übertragen werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.