Neunundvierzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Diemelstadt (Landkreis Waldeck-Frankenberg), Marsberg (Hochsauerlandkreis) und Warburg (Kreis Höxter) über die Brandbekämpfung und Hilfeleistung auf dem Teilabschnitt der Bundesautobahn Kassel-Dortmund (A 44) zwischen Kilometer 27,5 (Rastanlage Bühleck) und Kilometer 62,5 (Anschlußstelle Meerhof) vom 22. Februar und 29./30. April 1982 ist der Regierungspräsident in Detmold zuständig, soweit den Städten Marsberg und Warburg Aufgaben der Stadt Diemelstadt übertragen werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.