Nordrhein-Westfalen

Neunundsechzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Bückeburg (Landkreis Schaumburg, Land Niedersachsen) und der Stadt Petershagen (Kreis Minden-Lübbecke, Land Nordrhein-Westfalen) über die Aufnahme des Abwassers der Grundstücke Hackshorst 2, 3, 5 und 7 der Stadt Bückeburg in die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Petershagen ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Minden zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.