Neunundsechzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Bückeburg (Landkreis Schaumburg, Land Niedersachsen) und der Stadt Petershagen (Kreis Minden-Lübbecke, Land Nordrhein-Westfalen) über die Aufnahme des Abwassers der Grundstücke Hackshorst 2, 3, 5 und 7 der Stadt Bückeburg in die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Petershagen ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Minden zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.