- SGV.NRW. - Seite 1
790 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG -
), Bekanntmachung der Neufassung vom 24.04.1980
Landesforstgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesforstgesetz - LFoG -),
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 24. April 1980 (Fn1)
Aufgrund des Artikels IV des Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes vom 11. März 1980 ( GV. NW. S. 214)
wird nachstehend der Wortlaut des Landesforstgesetzes vom 29. Juli 1969 (GV. NW. S. 5 88) in der vom 29. März
1980 an geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Änderungen durch
Artikel XLI des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das
Bundesrecht vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22)
Artikel III Nr. 10 des. Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Agrarordnung vom 7. April 19 70
(GV. NW. S. 251)
§ 67 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft vom 18. Februar
1975 (GV. NW. S. 190)
§ 52 des Gesetzes über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1975 (GV. NW. S.
304)
Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 214)
bekanntgemacht.
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesforstgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesforstgesetz - LFoG -)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 24. April 1980
Inhaltsverzeichnis
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1 Wald
Zweiter Abschnitt
Betreten des Waldes
§ 2 Betreten des Waldes
§ 3 Betretungsverbote
§ 4 Sperren von Waldflächen
§ 5 Zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechtes
§ 6 Waldbrandversicherung, Schadenbeseitigung
§ 6 a Abfallverwertung und Abfallbeseitigung
§ 6 b Forstwirtschaftlicher Wegebau
Dritter Abschnitt
Forstliche Rahmenplanung, Sicherung
der Funktionen des Waldes bei
Planungen und Maßnahmen von Trägern
öffentlicher Vorhaben
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 2
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 24. April 1980 (Fn1)
Aufgrund des Artikels IV des Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes vom 11. März 1980 ( GV. NW. S. 214)
wird nachstehend der Wortlaut des Landesforstgesetzes vom 29. Juli 1969 (GV. NW. S. 5 88) in der vom 29. März
1980 an geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Änderungen durch
Artikel XLI des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das
Bundesrecht vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22)
Artikel III Nr. 10 des. Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Agrarordnung vom 7. April 19 70
(GV. NW. S. 251)
§ 67 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft vom 18. Februar
1975 (GV. NW. S. 190)
§ 52 des Gesetzes über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1975 (GV. NW. S.
304)
Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 214)
bekanntgemacht.
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesforstgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesforstgesetz - LFoG -)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 24. April 1980
Inhaltsverzeichnis
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1 Wald
Zweiter Abschnitt
Betreten des Waldes
§ 2 Betreten des Waldes
§ 3 Betretungsverbote
§ 4 Sperren von Waldflächen
§ 5 Zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechtes
§ 6 Waldbrandversicherung, Schadenbeseitigung
§ 6 a Abfallverwertung und Abfallbeseitigung
§ 6 b Forstwirtschaftlicher Wegebau
Dritter Abschnitt
Forstliche Rahmenplanung, Sicherung
der Funktionen des Waldes bei
Planungen und Maßnahmen von Trägern
öffentlicher Vorhaben
§ 7 Aufgaben und Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung
§ 8 Forstlicher Fachbeitrag
§ 9 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher
Vorhaben
Kapitel II
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 3
Förderung der Forstwirtschaft
§ 10 Grundsätze
Erster Abschnitt
Betreuung der Waldbesitzer
§ 11 Inhalt der Betreuung
§ 12 Besondere Voraussetzungen für die Betreuung
§ 13 Allgemeines
Zweiter Abschnitt
Waldwirtschaftsgenossenschaften
§ 14 Rechtsnatur und Aufgaben
§ 15 Voraussetzung für die Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft
§ 16 Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft
§ 17 Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft
§ 18 Mitgliedschaft
§ 19 Organe der Waldwirtschaftsgenossenschaft
§ 20 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung
§ 21 Vorsitz und Einberufung der Genossenschaftsversammlung, Stimmenverhältnis
§ 22 Vorstand
§ 23 Genossenschaftsausschuß
§ 24 Satzung
§ 25 Änderung der Satzung
§ 26 Ausscheiden von Grundstücken
§ 27 Deckung des Finanzbedarfs
§ 28 Aufsicht
§ 29 Genossenschaftsverzeichnis
§ 30 Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft
Kapitel III
Besondere Vorschriften über
öffentlichen Waldbesitz
Erster Abschnitt
Staatswald
§ 31 Bewirtschaftungsgrundsätze für den Staatswald
Zweiter Abschnitt
Gemeindewald
§ 32 Bewirtschaftungsgrundsätze für den Gemeindewald
§ 33 Betriebsplan und Betriebsgutachten
§ 34 Wirtschaftsplan
§ 35 Forstliches Fachpersonal der Gemeinde
§ 36 Rechtsverordnung
Dritter Abschnitt
Wald anderer juristischer Personen
des öffentlichen Rechts
§ 37 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Gemeindewald
§ 38 Ausnahmen
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 4
Kapitel IV
Erhaltung und Vermehrung
des Waldbestandes
Erster Abschnitt
Umwandlung und Aufforstung
§ 39 Umwandlung
§ 40 Befristete Umwandlung
§ 41 Erstaufforstung
§ 42 Verfahren, Umwandlungsfrist
§ 43 Ausnahmen
§ 44 Pflicht zur Wiederaufforstung
Zweiter Abschnitt
Schutz vor Waldbränden, Nachbarschutz
§ 45 Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände
§ 46 aufgehoben
§ 47 Waldgefährdung durch Feuer
§ 48 Schutz benachbarter Waldbestände
Dritter Abschnitt
Schutzwald, Erholungswald
§ 49 Schutzwald, Naturwaldzellen
§ 50 Erholungswald
Vierter Abschnitt
Entschädigung
§ 51 Entschädigung, Vorteilsausgleich
Fünfter Abschnitt
Forstschutz
§ 52 Aufgaben
§ 53 Ausübung des Forstschutzes, Forstschutzbeauftragte
§ 54 Kennzeichnung
Kapitel V
Landesforstverwaltung
Erster Abschnitt
Gliederung der Forstbehörden
§ 55 Oberste Forstbehörde
§ 56 Höhere Forstbehörden
§ 57 Untere Forstbehörden
§ 58 Forstamtsbezirke
§ 59 Errichtung der Forstämter
Zweiter Abschnitt
Aufgaben und Zuständigkeiten
der Forstbehörden
§ 60 Aufgaben
§ 61 Zuständigkeit
Dritter Abschnitt
Forstausschüsse
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 5
§ 62 Bildung, Zusammensetzung, Einberufung
§ 63 Entschädigung der Mitglieder
§ 64 Allgemeine Aufgaben
§ 65 Besondere Aufgaben des Forstausschusses bei der unteren Forstbehörde
§ 66 Besondere Aufgaben des Forstausschusses bei der höheren Forstbehörde
Kapitel VI
Berufsbezeichnung, Dienstkleidung
§ 67 Berufsbezeichnung
§ 68 Dienstkleidung der Forstbediensteten
Kapitel VII
Kostenregelung und Bußgeldvorschriften
§ 69 Gebührenfreiheit
§ 70 Bußgeldvorschriften
Kapitel VIII
Schlußvorschriften
§ 71 Durchführungsvorschriften
§ 72 Änderung der Gemeindeordnung
§ 73 Änderung des Feld- und Forstschutzgesetzes
§ 74 Änderung des Landesjagdgesetzes
§ 75 Änderung des Landesorganisationsgesetzes
§ 76 Aufhebung bestehender Vorschriften
§ 77 Inkrafttreten
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1 (Fn2, 3)
Wald
(Zu § 2 Bundeswaldgesetz)
(1) Als Wald gelten auch Wallhecken und mit Forstpflanzen bestandene Windschutzstreifen und - anlagen.
(2) Außerhalb sonstiger Waldflächen gelegene Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich
gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
Zweiter Abschnitt
Betreten des Waldes
§2
Betreten des Waldes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den
Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und
das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und Wegen.
(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des
Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige
Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen
Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher
Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 6
§3
Betretungsverbote
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Verboten ist das
a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten,
b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen,
c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,
d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen
im Walde und
e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und
Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald,
soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt.
(2) Zum Schutz von Forstkulturen, Saatkämpen und Pflanzgärten sind Eingatterungen zulässig; bei Flächen von mehr
als 10 ha Größe bedarf es der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde. Für die Genehmigung, die
Kennzeichnung der eingegatterten Flächen und die Beseitigung ungenehmigter Eingatterungen gelten die
Vorschriften über das Sperren von Waldflächen (§ 4 Abs. 2 bis 5).
§ 4 (Fn4)
Sperren von Waldflächen
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder
zeitlich beschränken (Sperren von Waldflächen). Er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die
Forstbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und
die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der
Jagdausübung erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre
Voraussetzungen entfallen sind.
(3) Ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, kann die Genehmigung widerruflich erteilt
werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und das Sperren unter Berücksichtigung der Interessen der
Allgemeinheit vertretbar ist.
(4) Gesperrte Waldflächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster vom Ministerium für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen bekanntgegeben
wird.
(5) Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung
anordnen.
§5
Zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechtes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und
kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für bestimmte Waldgebiete zeitweilig
a) das Betreten, das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ausschließen oder
b) das Betreten auf die Wege beschränken und
c) die besonderen Befugnisse der Waldbesitzer nach § 3 in dem notwendigen Umfang einschränken.(2) Zum Schutz der
wildlebenden Tiere und aus Gründen der Jagdausübung kann das Betreten zeitweilig für die Zeit zwischen 17 und 8
Uhr auf die Wege beschränkt werden, wenn das Waldgebiet
1. durch den Erholungsverkehr stark in Anspruch genommen wird und
2. durch Wege und andere Einrichtungen für den Erholungsverkehr hinreichend aufgeschlossen ist.Absatz 1 findet
entsprechende Anwendung.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 7
§ 6 (Fn4)
Waldbrandversicherung, Schadenbeseitigung
(1) Das Land gewährt für die Versicherung des Waldes gegen Brandschäden eine Beihilfe, die nicht mehr als die
Hälfte der Kosten für einen angemessenen Versicherungsschutz betragen soll.
(2) Entstehen durch den Erholungsverkehr im Wald sowie an Forst- und Jagdeinrichtungen Schäden mit Ausnahme von
Brandschäden, so sollen diese auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde beseitigt werden; werden
erhebliche Schäden nachgewiesen, deren Beseitigung nach Art des Schadens nicht möglich ist, so soll in diesen
Einzelfällen ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden.
(3) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Wald im Sinne der §§ 31, 32 und 37 sowie für Wald im
Eigentum des Bundes.
§ 6a (Fn30)
Abfallverwertung und Abfallbeseitigung
(1) Abfälle zur Beseitigung dürfen im Wald weder fortgeworfen noch außerhalb dafür vorgesehener Anlagen oder
Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
(2) Die Verwertung von Abfällen im Wald ist der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig
anzuzeigen. Die Forstbehörde kann die Verwertung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn zu
erwarten ist, daß durch die Verwertung eine Gefahr für den Wald und die seinen Funktionen dienenden
Einrichtungen besteht.
(3) Abfälle im Wald werden auf Kosten des Landes durch die Forstbehörde oder auf deren Veranlassung eingesammelt
und den einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgern übergeben; dies gilt nicht für Wald im Sinne der §§ 32 und 37
sowie für Wald im Eigentum des Bundes. Auf Verlangen der des einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgers sind die
Abfälle getrennt zu übergeben. Steht dem Waldbesitzer wegen der Verunreinigung durch Abfälle ein Anspruch auf
Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf das Land über, soweit der Forstbehörde Kosten
für Maßnahmen der Abfallentsorgung entstanden sind.
(4) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für pflanzliche Abfälle, die bei der Bewirtschaftung des
Waldes üblicherweise entstehen.
§ 6b (Fn5)
Forstwirtschaftlicher Wegebau
Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen sind vor Beginn der Forstbehörde anzuzeigen.
Dritter Abschnitt
Forstliche Rahmenplanung, Sicherung
der Funktionen des Waldes bei Planungen
und Maßnahmen von Trägern
öffentlicher Vorhaben
§7
Aufgaben und Grundsätze
der forstlichen Rahmenplanung
(Zu § 6 Bundeswaldgesetz)
(1) Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und
Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen werden im Gebietsentwicklungsplan dargestellt.
Der Gebietsentwicklungsplan erfüllt die Funktion eines forstlichen Rahmenplans nach § 7 des Bundeswaldgesetzes.
(2) Die höhere Forstbehörde erarbeitet einen forstlichen Fachbeitrag zum Gebietsentwicklungsplan und schreibt
ihn fort. Dabei sind die Forstausschüsse bei der höheren Forstbehörde rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören.
Das gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse.
§8
Forstlicher Fachbeitrag
(Zu § 7 Bundeswaldgesetz)
(1) Der forstliche Fachbeitrag kann in räumlichen Teilabschnitten erstellt und fortgeschrieben werden.
(2) Der forstliche Fachbeitrag besteht aus:
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 8
1. Darstellung des bestehenden Waldzustandes, insbesondere nach Fläche, Standortverhältnissen, Aufbau,
Erschließung, Besitzstruktur und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen,
2. Darstellung der Waldfunktionen, insbesondere der Bedeutung des Waldes für die wirtschaftliche
Nutzung, den Umweltschutz und die Erholung der Bevölkerung,
3. Darstellung und Begründung des angestrebten Zustandes,
4. Angabe der öffentlichen Maßnahmen, die zur Erreichung des angestrebten Zustandes erforderlich sind
und
5. Darstellung derjenigen Bereiche, in denen eine Vermehrung der Waldfläche angestrebt werden soll,
sowie derjenigen Bereiche, in denen keine zusätzlichen Waldflächen entstehen sollen.
(3) Der forstliche Fachbeitrag ist vorbehaltlich der Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes Richtlinie für
die Forstbehörden bei deren Beratungs-, Förderungs- und Bewirtschaftungstätigkeit. Er dient diesen als Grundlage
für ihre Beiträge zu anderen Fachplanungen sowie für deren Beteiligung an Planungen und Maßnahmen von Trägern
öffentlicher Vorhaben nach § 9 Nr. 2.
§9
Sicherung der Funktionen des Waldes
bei Planungen und Maßnahmen von Trägern
öffentlicher Vorhaben
(Zu § 8 Bundeswaldgesetz)
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen
vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können
1. die Funktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen,
2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und
anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine andere Form der
Beteiligung vorgeschrieben ist.
Kapitel II
Förderung der Forstwirtschaft
§ 10 (Fn6)
Grundsätze
(Zu § 11 Bundeswaldgesetz)
(1) Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig zu bewirtschaften. Der Waldboden
und seine Fruchtbarkeit sind zu erhalten; die Ertragskraft darf insbesondere durch Streunutzung und Plaggenhieb
nicht beeinträchtigt werden.
(2) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung auf mehr als drei Hektar
zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers innerhalb eines Jahres ist verboten. Ausnahmen von dem Verbot
des Satzes 1 können zugelassen werden, wenn wegen einer im wesentlichen gleichartigen Bestockung einer
Waldfläche deren gleichzeitige Nutzung insbesondere aus waldbaulichen Gründen geboten ist oder das Verbot des
Kahlhiebs oder der Lichthauung für den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
(3) Die Forstwirtschaft soll im Hinblick auf die Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für das
Klima, die Reinhaltung der Luft, den Wasserhaushalt, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die
Erholung der Bevölkerung sowie wegen seines volkswirtschaftlichen Nutzens sachkundig betreut, nachhaltig
gefördert und durch Maßnahmen der Strukturverbesserung gestärkt werden.
(4) Die Landesregierung berichtet dem Landtag zu Beginn einer Wahlperiode über die Lage und Entwicklung der
Forstwirtschaft und über die zur Förderung der Forstwirtschaft erforderlichen Maßnahmen. Dieser Bericht
erstreckt sich auch auf die Belastung des Waldes aus der Schutz-und Erholungsfunktion.
Erster Abschnitt
Betreuung der Waldbesitzer
§ 11 (Fn7, 8)
Inhalt der Betreuung
(1) Die Forstbehörden haben die Aufgabe, die Waldbesitzer durch Rat, Anleitung und tätige Mithilfe bei der
Bewirtschaftung des Waldes zu unterstützen (Betreuung). Sie sollen hierbei betriebliche Zusammenhänge zwischen
Forst- und Landwirtschaft berücksichtigen und auf eine enge Zusammenarbeit mit den für die Belange der
Landwirtschaft zuständigen Behörden und Stellen bedacht sein. Die Betreuungsaufgaben obliegen den Bediensteten
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 9
der Forstbehörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
(2) Die tätige Mithilfe besteht in der vertraglichen Übernahme von Aufgaben der Planung und Überwachung des
Betriebsvollzuges (technische Betriebsleitung) und des forstlichen Betriebsvollzuges (Beförsterung) sowie der
Erstellung eines Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens (Forsteinrichtung). Soweit die Forstbehörden Aufgaben
der Forsteinrichtung übernehmen, können sie sich zur Durchführung der Arbeiten Dritter bedienen. Die
vertragliche Übernahme aller Aufgaben der technischen Betriebsleitung oder der Beförsterung oder eines
wesentlichen Teils derselben (Betriebsleitungs- oder Beförsterungsvertrag) ist nur in Ausnahmefällen mit
Zustimmung der höheren Forstbehörde zulässig.
(3) Die Betreuung durch Rat und Anleitung ist kostenfrei. Die Betreuung durch tätige Mithilfe erfolgt gegen
Entgelt. Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft setzt nach Anhörung der
Landwirtschaftskammern und im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuß für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
sowie im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die für die tätige Mithilfe zu fordernden Entgelte fest.
§ 12 (Fn8)
Besondere Voraussetzungen
für die Betreuung
(1) Für Waldbesitzer, deren Betriebe nach Größe, Lage, Zusammenhang und Waldzustand zur planmäßigen
Bewirtschaftung geeignet sind, sollen die Forstbehörden Aufgaben der technischen Betriebsleitung und der
Beförsterung nur übernehmen, wenn Betriebspläne vorhanden sind oder aufgestellt werden. Bei Betrieben unter 100
ha genügen in der Regel Betriebsgutachten.
(2) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft regelt nach Beratung mit dem Landtagsausschuß für
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz durch Rechtsverordnung die Form und den Mindestinhalt der Betriebspläne
und Betriebsgutachten.
§ 13 (Fn8)
Allgemeines
(1) Die Forstbehörden haben bei der Betreuung darauf hinzuwirken, daß die Waldbesitzer, insbesondere diejenigen,
deren Flächen nach Größe, Lage oder Zusammenhang für eine Bewirtschaftung nach neuzeitlichen
forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht geeignet sind, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse bilden, sofern
die örtlichen Verhältnisse eine Vereinigung im Sinne des Absatzes 4 zulassen.
(2) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sollen bei öffentlichen Förderungs- und Planungsmaßnahmen besonders
berücksichtigt werden.
(3) Die Forstbehörden können in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen Betriebsleitungs- und
Beförsterungsverträge abschließen; die Einschränkungen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 1 Satz 1 gelten
nicht.
(4) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse nach dem
Bundeswaldgesetz sowie die nach diesem Gesetz gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften. Als
forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gelten auch die Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz und
kommunale Zweckverbände, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Bewirtschaftung von Waldgrundstücken nach einem
gemeinsamen Betriebsplan gehört.
Zweiter Abschnitt
Waldwirtschaftsgenossenschaften
§ 14 (Fn9)
Rechtsnatur und Aufgaben
(1) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft ist eine Vereinigung von Waldeigentümern in der Form einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts.
(2) Die zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Grundstücke sind
1. mit dem Ziel der Schaffung genügend großer und wirtschaftlicher Bestände nach einem gemeinsamen
Betriebsplan, der den aufgrund des Absatzes 4 festgelegten Anforderungen entsprechen muß, und
2. mit Hilfe genügend ausgebildeter forstlicher Fachkräfte oder mit Hilfe der zuständigen Forstbehörde
zu bewirtschaften.
(3) Als weitere Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft kommen nach Maßgabe der Satzung insbesondere in
Betracht
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 10
1. die Ausführung von Forstkulturen und Bodenverbesserungen,
2. die Beschaffung von Forstsamen und Forstpflanzen,
3. Maßnahmen des Forstschutzes,
4. der Bau und die Unterhaltung von Wegen,
5. die Durchführung des Holzeinschlages und der Aushaltung,
6. die Verwertung und der Verkauf des Holzes und der forstlichen Nebenerzeugnisse und
7. die Anstellung von Waldarbeitern.
(4) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft regelt nach Beratung mit dem Landtagsausschuß für
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz durch Rechtsverordnung die Form und den Mindestinhalt des gemeinsamen
Betriebsplanes im Sinne von Absatz 2 Nr. 1.
§ 15
Voraussetzung für die Bildung einer
Waldwirtschaftsgenossenschaft
(1) Eine Waldwirtschaftsgenossenschaft kann gebildet werden, wenn dies von allen Waldeigentümern für eine
genügend große und wesentlich zusammenhängende Waldfläche beantragt wird und die Vereinigung zu einer
Waldwirtschaftsgenossenschaft eine erhebliche Verbesserung der Bewirtschaftung verspricht.
(2) In Gebieten, in denen wegen der geringen Flächengröße, der Besitzzersplitterung oder der Gemengelage der
Waldgrundstücke eine pflegliche, nachhaltige und sachkundige Bewirtschaftung nicht gewährleistet ist, kann eine
Waldwirtschaftsgenossenschaft ferner gebildet werden, wenn mindestens zwei Drittel der Waldeigentümer, die
zugleich mehr als die Hälfte der für den Zusammenschluß in Betracht kommenden Fläche vertreten, der Bildung
zustimmen und eine an alle beteiligten Waldeigentümer gerichtete Aufforderung, in angemessener Frist eine
Forstbetriebsgemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.
§ 16 (Fn10)
Verfahren zur Bildung einer
Waldwirtschaftsgenossenschaft
Das Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft besteht aus einer einleitenden Versammlung, der
Aufstellung eines Satzungsentwurfs und eines vorläufigen Genossenschaftsverzeichnisses sowie der
Gründungsversammlung. Die Einzelheiten des Verfahrens sowie die Anhörung der Landwirtschaftskammern und anderer
Behörden oder Stellen regelt das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft nach Beratung mit dem
Landtagsausschuß für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann
vorsehen, daß die Stimmabgabe eines Beteiligten zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft durch eine
schriftliche Erklärung ersetzt wird.
§ 17 (Fn10)
Bildung der Waldwirtschafts-
genossenschaft
Die Waldwirtschaftsgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die höhere Forstbehörde. Die
höhere Forstbehörde hat die Satzung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben. Den Mitgliedern
der Waldwirtschaftsgenossenschaft ist die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk zuzustellen.
§ 18
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Waldwirtschaftsgenossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der zusammengeschlossenen
Grundstücke. Die Satzung kann den Beitritt von Eigentümern anderer Grundstücke als Mitglieder regeln.
(2) Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er mit Einverständnis des Eigentümers für
die Dauer der Nutzungsberechtigung dessen Rechte und Pflichten übernehmen. Die Übernahme der Rechte und
Pflichten durch den Nutzungsberechtigten sowie das Einverständnis des Eigentümers sind schriftlich gegenüber der
Waldwirtschaftsgenossenschaft zu erklären.
§ 19
Organe der Waldwirtschafts-
genossenschaft
Organe der Waldwirtschaftsgenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung, der Vorstand und, soweit es die
Satzung vorsieht, der Genossenschaftsausschuß.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 11
§ 20
Aufgaben der Genossenschafts-
versammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über die ihr in
der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und über
1. die Höhe der Umlagen, Gebühren und Beiträge,
2. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
3. die Änderung der Satzung,
4. den Erwerb von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten für die Waldwirtschaftsgenossenschaft
sowie die Veräußerung und die Belastung von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten der
Waldwirtschaftsgenossenschaft,
5. die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Waldwirtschaftsgenossenschaft gegen Mitglieder des
Vorstandes und die Wahl des zu diesem Zweck zu bestellenden besonderen Vertreters,
6. die Festsetzung des Betriebsplanes,
7. die Anstellung von forstlichen Fachkräften oder den Abschluß entsprechender Verträge mit der
Forstbehörde,
8. die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft.
(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt ferner über die Ausschüttung der Erträge der
Waldwirtschaftsgenossenschaft. Beschließt die Genossenschaftsversammlung, den Erlös aus einem gemeinschaftlichen
Holzverkauf oder der gemeinschaftlichen Veräußerung von Nebenerzeugnissen nicht nach dem tatsächlichen Anteil
der Mitglieder auszuschütten, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung
seines Anteils an dem Erlös verlangen.
§ 21 (Fn11)
Vorsitz und Einberufung
der Genossenschaftsversammlung,
Stimmenverhältnis
(1) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes.
(2) Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn
dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die
Aufsichtsbehörde kann die Einberufung der Genossenschaftsversammlung anordnen, wenn hierfür ein wichtiger Grund
vorliegt.
(3) Die Genossenschaftsversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist. Das Stimmrecht der Mitglieder ist nach der Größe ihrer Grundstücke in der Satzung
festzulegen. Jedes Mitglied muß mindestens eine Stimme erhalten.
§ 22
Vorstand
(1) Der Vorstand der Waldwirtschaftsgenossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren
Mitgliedern.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse
der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Waldwirtschaftsgenossenschaft und vertritt die
Waldwirtschaftsgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
§ 23
Genossenschaftsausschuß
Die Satzung kann bestimmen, daß ein Genossenschaftsausschuß gebildet wird. Sie kann dem Genossenschaftsausschuß
unbeschadet des § 20 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zuweisen. Sie kann ferner
bestimmen, daß der Genossenschaftsausschuß bei der Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben des Vorstandes
mitwirkt.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 12
§ 24
Satzung
(1) Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der Waldwirtschaftsgenossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes.
(2) Die Satzung regelt insbesondere
1. den Namen und den Sitz der Waldwirtschaftsgenossenschaft,
2. die Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft,
3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
4. Stimmrecht der Mitglieder nach Maßgabe des § 21 Abs. 3,
5. die Verfassung, Verwaltung und Vertretung der Waldwirtschaftsgenossenschaft,
6. den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für die Gebühren und Beiträge,
7. das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung, die Rechnungsführung und Rechnungsprüfung
sowie die Entlastung,
8. die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft.
§ 25
Änderung der Satzung
Über eine Änderung der Satzung beschließt die Genossenschaftsversammlung mit mehr als der Hälfte aller Stimmen
(§ 21 Abs. 3 Satz 2). Konnte die Genossenschaftsversammlung die Satzungsänderung deswegen nicht beschließen,
weil die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht anwesend war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere
Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließt.
§ 26
Ausscheiden von Grundstücken
(1) Ist die endgültige Umwandlung einer zum Genossenschaftswald gehörenden Waldfläche nach § 39 genehmigt, so
scheidet diese aus dem Genossenschaftswald aus, wenn die Umwandlung durchgeführt ist. Das gleiche gilt in den
Fällen des § 43 vom Zeitpunkt der Umwandlung an.
(2) Im übrigen bedarf das Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Genossenschaftswald der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie ist zu
versagen, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft gefährden würde.
§ 27
Deckung des Finanzbedarfs
(1) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit ihre sonstigen Einnahmen
nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Die Umlage soll in der Regel nach der Größe der zur
Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Grundstücke der Mitglieder bemessen werden. Ein anderer Maßstab kann
zugrunde gelegt werden, wenn dies durch erhebliche Unterschiede im Waldzustand gerechtfertigt ist.
(2) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft kann für einzelne Veranstaltungen oder Maßnahmen von den Mitgliedern
Beiträge oder Gebühren erheben.
§ 28 (Fn12)
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Waldwirtschaftsgenossenschaft wird von der unteren Forstbehörde ausgeübt, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Höhere Aufsichtsbehörde ist die höhere Forstbehörde, oberste
Aufsichtsbehörde das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft. Die Aufsicht richtet sich nach den
Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesorganisationsgesetzes.
(2) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 13
1. zur Änderung der Satzung,
2. zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
3. zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften,
4. zur Festsetzung des Betriebsplanes.
(3) Die Genehmigung zu Absatz 2 Nr. 4 darf nur versagt werden, wenn der Betriebsplan die aufgrund des § 14 Abs.
4 festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllt oder der Satzung widerspricht.
§ 29 (Fn12)
Genossenschaftsverzeichnis
Die Waldwirtschaftsgenossenschaft hat ein Genossenschaftsverzeichnis zu führen, das über die Mitglieder, die den
Mitgliedern nach § 18 Abs. 2 gleichgestellten Nutzungsberechtigten sowie über die Lage, Größe, Eigentums- und
Besitzverhältnisse der Grundstücke Auskunft gibt. Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
setzt durch Rechtsverordnung ein Muster des Genossenschaftsverzeichnisses fest.
§ 30
Auflösung der Waldwirtschafts-
genossenschaft
Die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft kann von der Genossenschaftsversammlung mit Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder, die zugleich mehr als zwei Drittel der zusammengeschlossenen Flächen vertritt,
beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Kapitel III
Besondere Vorschriften über
öffentlichen Waldbesitz
Erster Abschnitt
Staatswald
§ 31
Bewirtschaftungsgrundsätze
für den Staatswald
(1) Der Staatswald des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach neuzeitlichen forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu
bewirtschaften. Die zuständigen Stellen haben namentlich
1. die Ertragskraft des Waldes zu erhalten und die Nachhaltigkeit der Holznutzung zu wahren,
2. den Wald vor Schäden zu bewahren,
3. die Walderzeugnisse nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwerten.
(2) Die mit der Bewirtschaftung des Staatswaldes betrauten Stellen haben die Wohlfahrtswirkungen des Waldes zu
sichern und in besonderem Maße die Erholung der Bevölkerung zu ermöglichen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann
in besonderen Fällen von den Grundsätzen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 abgewichen werden.
(3) Der Staatswald mit Ausnahme des forstlichen Sondervermögens dient auch der wissenschaftlichen Forschung. Der
Imkerei soll ausreichende Gelegenheit zur Nutzung der Waldtracht gegeben werden.
Zweiter Abschnitt
Gemeindewald
§ 32
Bewirtschaftungsgrundsätze
für den Gemeindewald
Für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes gilt § 31 Abs. 1 und 2 entsprechend.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 14
§ 33
Betriebsplan und Betriebsgutachten
(1) Gemeindewaldbesitz mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Gemeindewaldbesitz unter 100 ha
nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften. Bei wesentlichen Veränderungen des Waldzustandes oder aus
anderen wichtigen Gründen sind der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten zu ändern.
(2) Der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten sind der Forstbehörde nach Erstellung oder Änderung unverzüglich
vorzulegen.
§ 34
Wirtschaftsplan
Die Erfüllung des Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens wird durch den Wirtschaftsplan sichergestellt, der für
jedes Jahr aufzustellen ist.
§ 35 (Fn13)
Forstliches Fachpersonal
der Gemeinde
(1) Mit der technischen Betriebsleitung und mit der Beförsterung haben die Gemeinden unter Berücksichtigung der
Waldstruktur und der Betriebsgröße Fachkräfte mit der Befähigung für den gehobenen oder den höheren Forstdienst
zu beauftragen. Die technische Betriebsleitung und die Beförsterung können statt dessen durch Vertrag der
Forstbehörde übertragen werden. Die Übernahme der Beförsterung kann davon abhängig gemacht werden, daß auch die
technische Betriebsleitung der Forstbehörde übertragen wird. Die höhere Forstbehörde kann zulassen, daß mit der
Beförsterung Bedienstete mit der Befähigung für den mittleren Forstdienst beauftragt werden.
(2) Für Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge der Forstbehörden mit den Gemeinden gilt die Einschränkung
des § 11 Abs. 2 Satz 3 nicht.
§ 36 (Fn13)
Rechtsverordnung
Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft regelt nach Beratung mit dem Landtagsausschuß für
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Form
und den Mindestinhalt der Betriebspläne, Betriebsgutachten und Wirtschaftspläne der Gemeinden.
Dritter Abschnitt
Wald anderer juristischer Personen
des öffentlichen Rechts
§ 37
Entsprechende Anwendung der Vorschriften
über den Gemeindewald
(1) Die §§ 32 bis 36 gelten entsprechend für
1. die Gemeindeverbände,
2. die sonstigen der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Körperschaften des
öffentlichen Rechts, ausgenommen die Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem
Gemeinschaftswaldgesetz,
3. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Aufsichtsbehörde ist die für die allgemeine Aufsicht oder die allgemeine Körperschaftsaufsicht zuständige
Behörde.
§ 38 (Fn13)
Ausnahmen
§ 37 gilt nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts; für diese entfällt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 3.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 15
Kapitel IV
Erhaltung und Vermehrung
des Waldbestandes
Erster Abschnitt
Umwandung und Aufforstung
§ 39 (Fn14)
Umwandlung
(Zu § 9 Bundeswaldgesetz)
(1) Jede Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die
Genehmigung kann für ein Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren
erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande
Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) vom 29. April 1992 (GV. NW S. 17 5) entspricht; § 43 bleibt unberührt.
(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag hat die Forstbehörde unter Beachtung der Ziele und
Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie
die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, welche
Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. Forstliche Belange benachbarter
Waldbesitzer sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse
liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche
Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist, oder dem Schutz
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen
Wirkungen der Umwandlung nicht durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung, ausgleichende
Ersatzpflanzungen vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden können. Um die Erfüllung von
Nebenbestimmungen zu gewährleisten, kann die Hinterlegung von Geldbeträgen oder eine sonstige Sicherheit
gefordert werden.
(4) Die Umwandlung von Schutz- und Erholungswald darf nur bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse
genehmigt werden.
(5) Die Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.
§ 40
Befristete Umwandlung
(Zu § 9 Bundeswaldgesetz)
(1) Eine befristete Umwandlung kann zugelassen werden, wenn
1. ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Waldbesitzers oder ein öffentliches Interesse an
einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Fläche besteht,
2. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild,
die Erholung der Bevölkerung oder der Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes durch eine vorübergehende anderweitige Nutzung der Fläche nicht
beeinträchtigt werden und
3. durch Nebenbestimmungen sichergestellt wird, daß die Fläche bis zum Ablauf einer angemessenen Frist
nach den in Absatz 2 bezeichneten Plänen ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.
(2) Der Antragsteller hat Pläne und Erläuterungen für das gesamte Vorhaben sowie für die Wiederaufforstung
vorzulegen.
(3) § 39 Abs. 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und die Absätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
§ 41 (Fn15)
Erstaufforstung
(Zu § 10 Bundeswaldgesetz)
(1) Die Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) ist nur mit Genehmigung der Forstbehörde zulässig. (2) Bei der
Entscheidung über einen Antrag auf Erstaufforstung hat die Forstbehörde unter Beachtung der Ziele und
Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Besitzers sowie die
Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, welche Nutzungsart
auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. Die Belange der Besitzer der angrenzenden
Grundstücke sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 16
1. Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen
nicht durch Nebenbestimmungen entsprochen werden kann, oder
2. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen, oder
3. eine Aufforstung die Agrarstruktur oder Maßnahmen zu deren Verbesserung erheblich beeinträchtigen
würde.
(4) Die Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.
(5) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend.
(6) Ist eine Fläche ohne die erforderliche Genehmigung aufgeforstet worden, so kann die Forstbehörde die
unverzügliche Beseitigung der Aufforstung anordnen.
§ 42
Verfahren, Umwandlungsfrist
(Zu § 9 Bundeswaldgesetz)
(1) Über einen Antrag auf Erteilung der Umwandlungsgenehmigung entscheidet die Forstbehörde im Benehmen mit der
Bezirksplanungsbehörde, dem Kreis oder der kreisfreien Stadt und dem Amt für Agrarordnung. Wird der Antrag auf
die Erfordernisse eines landwirtschaftlichen oder eines erwerbsgärtnerischen Betriebes gestützt, so ist vor der
Entscheidung auch die Landwirtschaftskammer zu hören.
(2) Wird die Umwandlung genehmigt, so ist für ihre Durchführung eine angemessene Frist zu setzen. Die
Genehmigung erlischt, wenn die Fläche nach Ablauf der Frist nicht in die andere Nutzungsart umgewandelt ist.
(3) Die Umwandlungsgenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie läßt aufgrund anderer
Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und
Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt. Die Forstbehörde hat den Antragsteller hierauf bei der
Erteilung der Umwandlungsgenehmigung hinzuweisen.
§ 43 (Fn16)
Ausnahmen
(Zu §§ 9 und 10 Bundeswaldgesetz)
(1) Einer Umwandlungsgenehmigung nach §§ 39 und 40 bedarf es nicht bei Waldflächen, für die
a) in einem Bebauungsplan nach § 30 Baugesetzbuch, in einer Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum
Baugesetzbuch oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Baugesetzbuch,
b) in einem Landschaftsplan oder im Geltungsbereich einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 4 2a
des Landschaftsgesetzes, einem Flurbereinigungsplan, einem Zusammenlegungsplan, einem
Auseinandersetzungsplan oder aufgrund sonstiger Festsetzungen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem
Gesetz über die Gemeinheitsteilung und Reallastenlösung,
c) in einem Planfeststellungsbeschluß oder
d) in einem Braunkohlenplan
eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist.
(2) Absatz 1 findet auf Anträge zur Erteilung der Genehmigung zur Erstaufforstung entsprechende Anwendung.
§ 44
Pflicht zur Wiederaufforstung
(Zu § 11 Bundeswaldgesetz)
(1) Kahlflächen und stark verlichtete Waldbestände sind innerhalb von zwei Jahren wieder aufzuforsten oder zu
ergänzen, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt oder sonst zulässig ist.
(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung oder Ergänzung umfaßt auch die Verpflichtung, die Kulturen und
Verjüngungen zu pflegen und zu schützen.
(3) Kommt der Waldbesitzer den Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 nicht nach, so kann die Forstbehörde die
erforderlichen Maßnahmen anordnen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
a) für die Fälle, in denen eine Umwandlungsgenehmigung erteilt ist, die Fläche aber nicht innerhalb
der nach § 42 Abs. 2 gesetzten Frist in die andere Nutzungsart überführt worden ist,
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 17
b) bei befristeten Umwandlungsgenehmigungen vom Ablauf der gesetzten Frist an.
(5) Ist Wald ohne die erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt worden, gelten die
Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß die unverzügliche Wiederaufforstung angeordnet werden kann.
(6) Die Forstbehörde kann den Waldbesitzer widerruflich von der Pflicht zur Wiederaufforstung entbinden, wenn
die fristgemäße Wiederaufforstung nach der Art der Entstehung der Kahlfläche oder der Verlichtung oder den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Waldbesitzers nicht zumutbar ist und ein angemessener Zuschuß zu den Kosten
der Wiederaufforstung aus öffentlichen Mitteln nicht gewährt wird. Dies gilt nicht für die Fälle des Absatzes 4
Buchstabe b und des Absatzes 5.
Zweiter Abschnitt
Schutz vor Waldbränden, Nachbarschutz
§ 45
Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände
(1) Die Forstbehörde kann die zur Verhütung, zur frühzeitigen Feststellung und zur Vorbereitung einer wirksamen
Bekämpfung von Waldbränden notwendigen Schutzmaßnahmen gegenüber den Waldbesitzern anordnen. Die Kosten trägt
das Land.
(2) Die Forstbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für
mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können, selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr
einer drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Anhörung der Waldbesitzer unterbleiben.
(3) Ein Schaden, den ein Dritter bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 erleidet, ist durch die
Forstbehörde zu ersetzen, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. § 42 Abs. 2
und 3 des Ordnungsbehördengesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 46 (Fn31)
(aufgehoben)
§ 47
Waldgefährdung durch Feuer
(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von der
Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage das Anzünden oder Unterhalten
eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leichtentzündlichen Stoffen nicht
zulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald oder auf den angrenzenden Grundstücken beschäftigt
werden,
2. Personen, die aufgrund sonstiger Vorschriften zulässige oder behördlich angeordnete oder genehmigte
Maßnahmen durchführen und
3. die zur Jagdausübung Berechtigten sowie die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit.
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für den in
Absatz 2 genannten Personenkreis.
§ 48
Schutz benachbarter Waldbestände
Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung seines Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke
Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft möglich und zumutbar ist. In
der Nähe der Grenzen haben die Waldbesitzer ihre forstbetrieblichen Maßnahmen aufeinander abzustimmen.
Dritter Abschnitt
Schutzwald, Erholungswald
§ 49
Schutzwald, Naturwaldzellen
(Zu § 12 Bundeswaldgesetz)
(1) Wald kann durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Forstbehörde auf Antrag oder von Amts wegen nach
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 18
Anhörung des Verursachers, der betroffenen Waldbesitzer und der Begünstigten im Benehmen mit der
Bezirksplanungsbehörde und der höheren Landschaftsbehörde zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder
zur Verhütung von Gefahren, von schwerwiegenden Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit
notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.
(2) Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches abfließen von
Niederschlagswasser, Vernässung, Überflutung, Uferabbruch und Schneeverwehung. Zu Schutzwald kann auch Wald
erklärt werden, in dem ein bestimmter Bestandsaufbau durch forstliche Maßnahmen zu erhalten oder zu erneuern
ist.
(3) In der ordnungsbehördlichen Verordnung sind die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden oder zu
unterlassenden forstlichen Maßnahmen anzugeben.
(4) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung bedarf im Schutzwald der Genehmigung
der Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der
Funktionen des Waldes erforderlich ist und keine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzwirkung damit verbunden
ist.
(5) In Naturwaldzellen wird der Waldbestand sich selbst überlassen. Bewirtschaftungsmaßnahmen sind nicht
erlaubt; anfallendes Holz darf nicht entnommen werden. Die Forstbehörde kann Bekämpfungsmaßnahmen zulassen oder
anordnen, wenn Forstschädlinge oder Naturereignisse angrenzende Wälder erheblich gefährden. Die Anlage von
Fußwegen ist zulässig. Für die Erklärung von Wald zur Naturwaldzelle gilt Absatz 1 sinngemäß.
(6) Kann das mit der Erklärung zu Schutzwald erstrebte Ziel durch vertragliche Vereinbarungen mit den
betroffenen Waldbesitzern erreicht werden, so darf eine ordnungsbehördliche Verordnung nach Absatz 1 nicht
erlassen werden.
§ 50
Erholungswald
(Zu § 13 Bundeswaldgesetz)
(1) Wald kann durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Forstbehörde auf Antrag oder von Amts wegen nach
Anhörung der betroffenen Waldbesitzer und Jagdausübungsberechtigen im Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde
und der höheren Landschaftsbehörde und unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und
Landesplanung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für
Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Die ordnungsbehördliche Verordnung muß geändert
oder ergänzt werden, wenn sich die ihr zugrundeliegenden Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und
Landesplanung geändert haben.
(2) Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staatswald und Gemeindewald zur Sicherung des
Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage oder Beschaffenheit nicht oder nur geringfügig für
die Erholung in Anspruch genommen werden können.
(3) Die Erklärung zu Erholungswald kommt insbesondere in Betracht für Waldflächen in Verdichtungsräumen und
solche Waldflächen, die in der Nähe von Städten, Heilbädern, Kur- und Erholungsorten liegen.
(4) In der ordnungsbehördlichen Verordnung sind die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden, zu
duldenden oder zu unterlassenden Maßnahmen anzugeben. Dazu gehören insbesondere Vorschriften über
1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang,
2. die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher,
3. die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken,
Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder
Einrichtungen zu dulden und
4. das Verhalten der Waldbesucher.
(5) Kann das mit der Erklärung zu Erholungswald erstrebte Ziel durch vertragliche Vereinbarungen mit den
betroffenen Waldbesitzern und Jagdausübungsberechtigten erreicht werden, so darf eine ordnungsbehördliche
Verordnung nach Absatz 1 nicht erlassen werden.
Vierter Abschnitt
Entschädigung
§ 51
Entschädigung, Vorteilsausgleich
(1) Kommt die durch die Versagung der Umwandlungsgenehmigung bedingte Fortführung der forstlichen Nutzung einer
Enteignung gleich, so ist die Fläche auf Verlangen des Waldbesitzers vom Land zum Verkehrswert zu übernehmen.
(2) Kommt die Versagung der Genehmigung zur Erstaufforstung einer Enteignung gleich, so ist vom Land eine
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 19
angemessene Entschädigung zu leisten.
(3) Im Falle der Erklärung zu Schutz- oder Erholungswald sind die Waldbesitzer und sonstigen
Nutzungsberechtigten für Nachteile, die ihnen durch die Anordnung oder Untersagung bestimmter Maßnahmen
gegenüber der uneingeschränkten forstlichen Bewirtschaftung ihrer Grundstücke entstehen, vom Land zu
entschädigen.
(4) Entschädigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind in Geld zu leisten. § 42 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz findet
entsprechende Anwendung.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 können anstelle des Landes ganz oder teilweise von einer
Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen juristischen Person oder einer natürlichen Person erfüllt
werden. Erklären eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine sonstige juristische oder eine natürliche Person, daß
sie dem Land obliegende Verpflichtungen erfüllen werden (Erfüllungsübernahme), so steht dem Land der Rückgriff
gegen den Erfüllungsübernehmer zu. Wird Wald im überwiegenden Interesse einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes,
einer sonstigen juristischen oder einer natürlichen Person zu Schutz- oder zu Erholungswald erklärt, so ist die
Entschädigung von diesem zu leisten.
(6) Im Falle der Erklärung zu Schutzwald ist der Entschädigungspflichtige berechtigt, von den Verursachern und
den Begünstigten Ersatz bis zur Höhe ihrer Vorteile zu verlangen.
Fünfter Abschnitt
Forstschutz
§ 52 (Fn17)
Aufgaben
(1) Der Forstschutz im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und den seinen
Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im
Wald zu beseitigen sowie rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand nach § 70 oder einen
sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand
verwirklichen.
(2) Die ordnungsrechtlichen Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 53 (Fn18)
Ausübung des Forstschutzes,
Forstschutzbeauftragte
(1) Der Forstschutz obliegt der Forstbehörde und den Forstschutzbeauftragten.
(2) Forstschutzbeauftragte sind die von den Forstbehörden, von den Gemeinden, Gemeindeverbänden,
Grundstückseigentümern oder sonst Berechtigten mit dem Forstschutz beauftragten Personen.
(3) Forstschutzbeauftragte sollen zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
bestellt werden.
(4) Mit dem Forstschutz beauftragte Beamte und Angestellte der Landesforstverwaltung sowie des Bundes, der
Gemeinden und der Gemeindeverbände sind Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.
(5) Mit dem Forstschutz beauftragte Beamte und Angestellte der Landesforstverwaltung, der Gemeinden und
Gemeindeverbände erfüllen zugleich die Aufgaben der Landschaftswacht (§ 8 Landschaftsgesetz).
§ 54 (Fn19)
Kennzeichnung
Die mit dem Forstschutz beauftragten Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes müssen
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung oder Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis bei sich
führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist. Kapitel V
Landesforstverwaltung
Erster Abschnitt
Gliederung der Forstbehörden
§ 55 (Fn20)
Oberste Forstbehörde
Oberste Forstbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 20
§ 56 (Fn20)
Höhere Forstbehörden
(1) Höhere Forstbehörden sind die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte.
(2) Für die den höheren Forstbehörden im Rahmen der Bewirtschaftung des Staatswaldes obliegenden Aufgaben sowie
für die Dienst- und Fachaufsicht über die staatlichen Forstämter werden den Direktoren der
Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte Dienstkräfte des Landes zugewiesen.
(3) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft erläßt nach Anhörung der Landwirtschaftskammern
für die höheren Forstbehörden eine Geschäftsordnung und einen Mustergeschäftsverteilungsplan. Der
Mustergeschäftsverteilungsplan kann vorsehen, daß die den Direktoren der Landwirtschaftskammern als
Landesbeauftragte zugewiesenen Dienstkräfte des Landes auch mit Aufgaben betraut werden, die in Absatz 2 nicht
genannt sind, und daß Dienstkräfte der Landwirtschaftskammern Aufgaben im Rahmen der Bewirtschaftung des
Staatswaldes übernehmen.
(4) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bestellt im Einvernehmen mit der
Landwirtschaftskammer für die höhere Forstbehörde einen Beamten des höheren Forstdienstes zum ständigen
Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten.
§ 57
Untere Forstbehörden
(1) Untere Forstbehörden sind die staatlichen Forstämter und die Leiter der Forstämter der
Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte. Für die Leiter der Forstämter der Landwirtschaftskammern als
Landesbeauftragte gilt § 24 Abs. 5 des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Lande
Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(2) Den staatlichen Forstämtern können Dienstkräfte der Landwirtschaftskammer, den Leitern der Forstämter der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte Dienstkräfte des Landes zugewiesen werden.
§ 58 (Fn21)
Forstamtsbezirke
(1) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft teilt nach Beratung mit dem Landtagsausschuß für
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz durch Rechtsverordnung das Land unter Einbeziehung aller Waldbesitzarten
in räumlich abgerundete Forstamtsbezirke ein.
(2) Bei der Einteilung sind Verwaltungsgrenzen, natürliche Grenzen und örtliche Gegebenheiten, insbesondere die
geographische Lage, der Zusammenhang und die Besitzverhältnisse des Waldes angemessen zu berücksichtigen.
§ 59
Errichtung der Forstämter
(1) In jedem Forstamtsbezirk ist ein Forstamt zu errichten, das von einem Beamten des höheren Forstdienstes
geleitet wird.
(2) Die Rechtsverordnung nach § 58 bestimmt, ob in den Forstamtsbezirken ein staatliches Forstamt oder ein
Forstamt der Landwirtschaftskammer errichtet wird. In Forstamtsbezirken, in denen das Schwergewicht der Aufgaben
auf der Bewirtschaftung und der Betreuung des öffentlichen Waldbesitzes liegt, sollen staatliche Forstämter
errichtet werden.
Zweiter Abschnitt
Aufgaben und Zuständigkeiten
der Forstbehörde
§ 60 (Fn22, 23)
Aufgaben
(1) Die Forstbehörden haben neben der Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz im einzelnen zugewiesenen Aufgaben
1. den Staatswald zu bewirtschaften,
2. die forstlichen Förderprogramme durchzuführen und
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 21
3. die Öffentlichkeit über die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes aufzuklären.
(2) Die Forstbehörden sollen aufgrund ihrer Sachkunde die Gemeinden und Gemeindeverbände, die
Flurbereinigungsbehörden sowie die übrigen mit der Pflege und der Gestaltung der Landschaft befaßten
Stellen und Behörden in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege beraten und tatkräftig
unterstützen. Sie haben ferner darüber zu wachen, daß die Waldbesitzer die Gebote und Verbote beachten, die
ihnen in diesem Gesetz oder in anderen, die Erhaltung des Waldes und die Abwehr von Schäden am Wald
betreffenden Rechtsvorschriften auferlegt sind.
(3) Die Forstbehörden führen zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes eine auf das gesamte Landesgebiet
bezogene forstliche Standortkartierung und regelmäßige forstliche Stichprobeninventuren
(Landeswaldinventuren) durch. Die Standortkartierung dient als Grundlage für die sachgerechte Prüfung und
Durchführung von Erst- und Wiederaufforstungen. Die Landeswaldinventuren sollen einen Gesamtüberblick über
die Waldverhältnisse und die forstlichen Produktionsmöglichkeiten liefern. Die hierzu erforderlichen
Messungen und Beschreibungen des Waldzustandes (Grunddaten) werden nach einem einheitlichen Verfahren
vorgenommen.
(4) Die Dienstkräfte und Beauftragten der Forstbehörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Aufgaben auf diesen Grundstücken durchzuführen.
§ 61 (Fn24)
Zuständigkeit
Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die untere
Forstbehörde zuständig. Die untere Forstbehörde nimmt auch die nach anderen Gesetzen den staatlichen Forstämtern
zugewiesenen Aufgaben wahr.
Dritter Abschnitt
Forstausschüsse
§ 62 (Fn25)
Bildung, Zusammensetzung,
Einberufung
(1) Bei den Forstbehörden werden Ausschüsse gebildet, in denen die Waldbesitzer angemessen vertreten sein
sollen. Den Forstausschüssen bei den Forstbehörden, die für das Gebiet des Kommunalverbandes Ruhrgebiet
zuständig sind, soll ferner ein Vertreter dieses Verbandes angehören. (2) Bestehen bei den Landwirtschaftskammern
Forstausschüsse, so nehmen diese die Aufgaben des Forstausschusses bei der höheren Forstbehörde wahr, sofern in
ihnen die Waldbesitzer angemessen vertreten sind. In diesem Fall soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 2 ein Vertreter des Kommunalverbandes Ruhrgebiet mit den Rechten eines Mitgliedes des Forstausschusses
hinzugezogen werden.
(3) Die Forstausschüsse sind mindestens einmal im Jahr sowie jederzeit auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder
einzuberufen.
(4) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten
über die Zusammensetzung der Forstausschüsse, die Bestellung der Mitglieder, die Einberufung zu den Sitzungen
sowie die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben des Forstausschusses bei der höheren Forstbehörde durch
die Forstausschüsse der Landwirtschaftskammern.
§ 63 (Fn25)
Entschädigung der Mitglieder
Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Entschädigung für die Mitglieder der Forstausschüsse festzusetzen.
§ 64
Allgemeine Aufgaben
Die Forstausschüsse beraten die Forstbehörden bei der Durchführung dieses Gesetzes. Sie sind vor allen wichtigen
Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen ihrer Beratungsaufgaben zu beteiligen.
§ 65
Besondere Aufgaben des Forstausschusses
bei der unteren Forstbehörde
(1) Die untere Forstbehörde bedarf der Zustimmung des Forstausschusses bei der Entscheidung über Genehmigungen
nach § 28 Abs. 2 Nr. 1.
(2) Unbeschadet des § 64 ist der Forstausschuß bei der unteren Forstbehörde durch Anhörung zu beteiligen bei
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 22
1. der Ausarbeitung eines Planes zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 16,
2. der Entbindung von der Pflicht zur Wiederaufforstung nach § 44 Abs. 6 und
3. Anordnungen oder Maßnahmen nach § 44 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 und 2.
Vor Abgabe einer Stellungnahme durch die untere Forstbehörde aufgrund von § 9 Nr. 2 soll der Forstausschuß
angehört werden, sofern das Vorhaben für die Waldfläche oder die Forstwirtschaft im Forstamtsbezirk von
erheblicher Bedeutung ist.
(3) Die Beteiligung des Forstausschusses bei der unteren Forstbehörde nach den Absätzen 1 und 2 kann
unterbleiben, wenn die Entscheidung oder Maßnahme nach den Umständen unaufschiebbar ist. In diesem Fall ist der
Forstausschuß von der getroffenen Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten.
§ 66
Besondere Aufgaben des Forstausschusses
bei der höheren Forstbehörde
Der Forstausschuß bei der höheren Forstbehörde ist vor Einleitung des Verfahrens zur Bildung einer
Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 16 anzuhören.
Kapitel VI
Berufsbezeichnung, Dienstkleidung
§ 67
Berufsbezeichnung
(1) Angestellten in privaten Forstbetrieben und Verbänden kann von der höheren Forstbehörde auf Antrag eine den
Amtsbezeichnungen der staatlichen Forstbeamten vergleichbare Berufsbezeichnung verliehen werden, wenn
1. ihre Berufsausbildung derjenigen der vergleichbaren Laufbahngruppe des öffentlichen Dienstes
entspricht und
2. eine Tätigkeit nachgewiesen wird, die nach Art und Umfang den Verhältnissen im öffentlichen Dienst
vergleichbar ist.
Die Berufsbezeichnungen dürfen nur mit dem Zusatz ,,im Privatdienst" geführt werden.
(2) Die Befugnis, eine Berufsbezeichnung der in Absatz 1 bezeichneten Art zu führen, ruht bei den Angestellten
1. die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
2. denen durch strafgerichtliche Entscheidungen die Berufsausübung untersagt ist.
Die Befugnis, eine Berufsbezeichnung der in Absatz 1 bezeichneten Art zu führen, erlischt mit der Beendigung der
Tätigkeit, für die sie verliehen ist.
(3) Angestellte, denen die Befugnis nach Absatz 1 verliehen worden ist, sind nach Ausscheiden aus dem
Forstdienst infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze berechtigt, ihre
Berufsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 68 (Fn26)
Dienstkleidung der Forstbediensteten
(1) Beamte und Angestellte der Landesforstverwaltung mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung sind nach
Maßgabe einer vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft zu erlassenden Verwaltungsverordnung
verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen.
(2) Nichtstaatliche Forstbedienstete dürfen als Dienstkleidung die Dienstkleidung der Forstbediensteten des
Landes Nordrhein-Westfalen mit vergleichbarer Berufsausbildung und Tätigkeit tragen.
(3) Für Angestellte im privaten Forstdienst und in Verbänden, denen die Befugnis zur Führung einer
Berufsbezeichnung nach § 67 Abs. 1 verliehen worden ist, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß das Tragen des
Landeswappens nicht erlaubt ist. § 67 Abs. 2 gilt entsprechend.
Kapitel VII
Kostenregelung und Bußgeldvorschriften
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 23
§ 69
Gebührenfreiheit
Alle Amtshandlungen der Forstbehörden, die der Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, des
Bundeswaldgesetzes, des Gemeinschaftswaldgesetzes und der zu diesen Gesetzen ergangenen Verordnungen dienen,
sind gebührenfrei.
§ 70 (Fn27)
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 im Wald außerhalb von Wegen Hunde nicht angeleint mitführt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 eine dort bezeichnete Fläche oder Einrichtung betritt oder im Wald fährt,
zeltet oder Wohnwagen oder Kraftfahrzeuge abstellt,
3. eine Waldfläche ohne die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung sperrt,
3a entgegen § 6a Abs. 1 Abfälle zur Beseitigung im Wald fortwirft oder außerhalb der dafür
vorgesehenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, lagert oder ablagert,
3b entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 die Verwertung von Abfällen im Wald der Forstbehörde vor Beginn der
beabsichtigten Maßnahme nicht rechtzeitig anzeigt,
3c entgegen § 6b forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen vor Beginn der Forstbehörde nicht anzeigt,
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 die Ertragskraft des Waldes durch Streunutzung oder
Plaggenhieb beeinträchtigt,
4a entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung der Forstbehörde einen Kahlhieb oder eine diesem in
der Wirkung gleichkommende Lichthauung auf mehr als drei Hektar zusammenhängender Waldfläche innerhalb
eines Jahres vornimmt,
5. ohne Genehmigung nach § 39 Abs. 1 Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt oder die Umwandlung
gestattet,
6. ohne Genehmigung nach § 41 Abs. 1 Wald neu anlegt oder die Neuanlage gestattet,
7. eine vollziehbare Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 nicht befolgt,
8. gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung verstößt, sofern diese Verordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
9. auf einem Waldgrundstück zurückgelassenes Arbeitsgerät gegen den Willen des Berechtigten benutzt
oder von seinem Standort entfernt,
10. gefällte Stämme, Holzstöße oder andere aufgeschichtete Bodenerzeugnisse entfernt, umwirft, in
Unordnung bringt oder der Stützen beraubt,
11. das Zeichen des Waldhammers oder Rissers, Stamm-, Stoß- oder Losnummern an stehenden oder
gefällten Stämmen, an Holzstößen oder anderen aufgeschichteten Bodenerzeugnissen vernichtet,
unkenntlich macht, nachahmt oder verändert,
12. Gräben, Wälle, Rinnen oder andere Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldgrundstücken
dienen, verändert, beschädigt oder beseitigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 46 Abs. 1 im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand
bauliche oder sonstige Anlagen, mit denen die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstelle verbunden
ist, ohne Genehmigung errichtet,
2. entgegen § 47 Abs. 1 im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand
außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten
Anlage Feuer anzündet oder unterhält, ein Grillgerät benutzt oder leichtentzündliche Stoffe lagert,
3. entgegen § 47 Abs. 3 Satz 1 in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober im Wald raucht,
4. ein im Wald von ihm oder auf seine Veranlassung angezündetes Feuer unbeaufsichtigt läßt,
5. im Wald brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt,
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 24
6. es im Wald unterläßt, Tore von Wild- und Kulturgattern oder andere zur Sperrung von Wegen oder Zugängen zu
eingefriedeten Grundstücken dienende Einrichtungen, die er geöffnet hat, zu schließen.(3) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren
Forstbehörden.
Kapitel VIII
Schlußvorschriften
§ 71 (Fn28)
Durchführungsvorschriften
Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern
die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.
§ 72
Änderung der Gemeindeordnung
§ 73
Änderung des Feld- und
Forstschutzgesetzes
§ 74
Änderung des Landesjagdgesetzes
§ 75
Änderung des Landesorganisationsgesetzes
§ 76
Aufhebung bestehender Vorschriften
§ 77 (Fn29)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von
Rechtsverordnungen ermächtigen, einschließlich der §§ 70-71, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fn 1 GV. NW. 1980 S. 546, geändert durch Art. 22 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Art. 16 d.
Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663),
Gesetz v. 17. 2. 1987 (GV. NW. S. 62), 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 437), Art. 4 d. Gesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie d. Rates v. 27. Juni 1985 ü. d. Umweltverträglichkeitsprüfung bei
bestimmten öffentl. u. privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande NW v. 29. 4. 1992 (GV. NW. S. 175),
Art. III d. Landschaftsgesetzes v. 28. 9. 1993 (GV. NW. S. 740), Art. IV des Gesetzes zur Änderung
des Landschaftsgesetzes v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 418), Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW.
S. 382), Artikel 2 d. Gesetzes zur Änd. d. Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender
Vorschriften v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666),Artikel II d. Zweiten Gesetzes z. Änderung der
Landesbauordnung v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 622).
Fn 2 § 1 Abs. 2 neugefaßt durch Gesetz v. 17. 2. 1987 (GV. NW. S. 62); in Kraft getreten am 1. März 1987.
Fn 3 § 1 Abs. 3 gestrichen mit Wirkung vom 1. März 1987 durch Gesetz v. 17. 2. 1987 (GV. NW. S. 62).
Fn 4 § 4 Abs. 4 und § 6 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft
getreten am 30. Mai 1995.
Fn 5 § 6b eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30.
Mai 1995.
Fn 6 § 10 geändert durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 437); in Kraft getreten am 22. Juli 1989.
Fn 7 § 11 Abs. 2 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am
1. Oktober 1995.
Fn 8 § 11 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 3 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382);
in Kraft getreten am 30. Mai 1995.
Fn 9 § 14 Abs. 4 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am
30. Mai 1995.
Fn 10§ 16 und § 17 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten
am 30. Mai 1995.
Fn 11§ 21 Abs. 3 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am
30. Mai 1995.
Fn 12§ 28 Abs. 1 und § 29 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 25
Fn 12§ 28 Abs. 1 und § 29 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft
getreten am 30. Mai 1995.
Fn 13§ 35, § 36 und § 38 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft
getreten am 30. Mai 1995.
Fn 14§ 39 zuletzt geändert durch Art. IV d. Gesetzes v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 418); in Kraft getreten
am 20. Juli 1994.
Fn 15§ 41 Abs. 3 geändert durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 437); in Kraft getreten am 22. Juli
1989.
Fn 16§ 43 geändert durch Gesetz v. 20. 6. 1989; in Kraft getreten am 22. Juli 1989, Art. III d. Gesetzes
v. 28. 9. 1993 (GV. NW. S. 740); in Kraft getreten am 29. Oktober 1993, Art. 1 d. Gesetzes v. 2. 5.
1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.
Fn 17§ 52 Abs. 2 angefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am
30. Mai 1995.
Fn 18§ 53 Abs. 3 und 4 geändert durch Art. 22 d. 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft
getreten am 1. Januar 1985.
Fn 19§ 54 geändert durch Art. 22 d. 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1.
Januar 1985.
Fn 20§ 55 und § 56 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten
am 30. Mai 1995.
Fn 21§ 58 Abs. 1 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am
30. Mai 1995.
Fn 22§ 60 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten
am 30. Mai 1995.
Fn 23§ 60 Abs. 1 und 4 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft
getreten am 30. Mai 1995.
Fn 24§ 61 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 durch Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV.
NW. S. 382).
Fn 25§ 62 Abs. 4 und § 63 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft
getreten am 30. Mai 1995.
Fn 26§ 68 Abs. 1 geändert durch Art. 22 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1.
Januar 1985, Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.
Fn 27§ 70 geändert durch Art. 16 d. Gesetzes v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663); in Kraft getreten am 1.
Dezember 1984, 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 437); in Kraft getreten am 22. Juli 1989, Art. 1 d. Gesetzes
v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.
Fn 28§ 71 geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai
1995.
Fn 29Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 29 Juli 1969. Die vom
Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der
vorangestellten Bekanntmachung.
Fn 30§ 6a geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1.
Januar 1999.
Fn 31§ 46 aufgehoben durch Gesetz v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 622); in Kraft getreten am 1. Juni 2000.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -