Vorschaltgesetz · Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur vorübergehenden Regelung der Amtszeit der Organe des Westdeutschen Rundfunks Köln (WDR-Vorschaltgesetz)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Rundfunkrat

Die Amtszeit des derzeitigen Rundfunkrates, seiner Mitglieder und ihrer Stellvertreter endet abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz) vom 25. Mai 1954 (GS. NW. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1974 (GV. NW. S. 251), am 30. September 1985.

§ 2

Verwaltungsrat

Die Amtszeit des derzeitigen Verwaltungsrates und seiner Mitglieder endet abweichend von § 12 Abs. 1 und 2 WDR-Gesetz mit dem ersten Zusammentritt eines nach dem 30. September 1985 gewählten Verwaltungsrates, spätestens jedoch am 31. Dezember 1985.

§ 3

Programmbeirat

Die Amtszeit des derzeitigen Programmbeirates und seiner Mitglieder endet abweichend von § 17 Abs. 2 WDR-Gesetz am 30. September 1985. Der Programmbeirat nimmt bis zu diesem Zeitpunkt seine bisherigen Aufgaben wahr.

§ 4

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 4 aufgehoben mit Wirkung v. 8. März 1985 durch Gesetz v. 5. 3. 1985 (GV. NW. S. 169).

§ 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.