Gesetz zur vorübergehenden Regelung der Amtszeit der Organe des Westdeutschen Rundfunks Köln (WDR-Vorschaltgesetz)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Rundfunkrat
Die Amtszeit des derzeitigen Rundfunkrates, seiner Mitglieder und ihrer Stellvertreter endet abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz) vom 25. Mai 1954 (GS. NW. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1974 (GV. NW. S. 251), am 30. September 1985.
Verwaltungsrat
Die Amtszeit des derzeitigen Verwaltungsrates und seiner Mitglieder endet abweichend von § 12 Abs. 1 und 2 WDR-Gesetz mit dem ersten Zusammentritt eines nach dem 30. September 1985 gewählten Verwaltungsrates, spätestens jedoch am 31. Dezember 1985.
Programmbeirat
Die Amtszeit des derzeitigen Programmbeirates und seiner Mitglieder endet abweichend von § 17 Abs. 2 WDR-Gesetz am 30. September 1985. Der Programmbeirat nimmt bis zu diesem Zeitpunkt seine bisherigen Aufgaben wahr.
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 4 aufgehoben mit Wirkung v. 8. März 1985 durch Gesetz v. 5. 3. 1985 (GV. NW. S. 169).
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.