Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Vereinigung der Stifte St. Marien in Lemgo und Cappel in Cappel

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die öffentlich-rechtliche Stiftung ,,Stift Cappel" in Cappel bei Lippstadt wird mit der öffentlich-rechtlichen Stiftung ,,Stift St. Marien" in Lemgo vereinigt. Das Stift St. Marien in Lemgo erhält den Namen ,,Lippisches Damenstift St. Marien in Lemgo".

§ 2

Das Vermögen des Stiftes Cappel geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf das Lippische Damenstift St. Marien in Lemgo als Gesamtrechtsnachfolger über.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.