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title: "G — Gesetz zur Eingliederung der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln als Fachbereich der Fachhochschule Köln (FHBD-G)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-gesetz-zur-eingliederung-der-fachhochschule-fuer-bibliotheks-und"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-gesetz-zur-eingliederung-der-fachhochschule-fuer-bibliotheks-und"
updated: "2026-05-13T16:07:59+00:00"
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# G — Gesetz zur Eingliederung der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln als Fachbereich der Fachhochschule Köln (FHBD-G)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### Artikel — I

(1) Die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln ist aufgehoben. Sie wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Fachbereich der Fachhochschule Köln. (2) Die Studiengänge der bisherigen Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln sind Studiengänge der Fachhochschule Köln. (3) Die der bisherigen Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln zugeordneten Beamten sind Beamte der Fachhochschule Köln. Angestellte und Arbeiter werden auf ihren Antrag in die Fachhochschule Köln übernommen. (4) Studierende, die bei der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln eingeschrieben sind, sind Mitglieder der Fachhochschule Köln. (5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Amtszeit der Organe, Gremien und Funktionsträger der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln. Hiervon ausgenommen ist der nach § 113 Landespersonalvertretungsgesetz gebildete Personalrat. § 115 Landespersonalvertretungsgesetz bleibt unberührt. (6) Die an der bisherigen Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln geltenden Zugangsregelungen, Einschreibungsordnungen, Studienordnungen, Prüfungsordnungen und sonstigen Ordnungen gelten bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen als Recht der Fachhochschule Köln fort.

### Artikel — II

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### Artikel — III

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### Artikel — IV

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Umsetzung dieses Gesetzes Planstellen, Stellen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe des sich aus diesem Gesetz ergebenden Bedarfs umzusetzen.

### Artikel — V

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Kultusminister Die Ministerinfür Wissenschaft und Forschung

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— Gesetz zur Eingliederung der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln als Fachbereich der Fachhochschule Köln (FHBD-G)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-gesetz-zur-eingliederung-der-fachhochschule-fuer-bibliotheks-und
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
