Gesetz zur Durchführung des Vertrages vom 26. März 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze im Bereich der regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und Malmedy
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Gebietsteile, die nach Artikel 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze im Bereich der regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und Malmedy (BGBl. II 1988 S. 445) auf die Bundesrepublik Deutschland übergehen, werden mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderungen in die Stadt Monschau eingegliedert.
(1) In den nach § 1 eingegliederten Gebietsteilen treten mit dem Zeitpunkt der Eingliederung alle Vorschriften des Landesrechts in Kraft, die in der Stadt Monschau gelten. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, ist im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.