Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Durchführung des deutsch-belgischen Vertrages

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Von dem an die Bundesrepublik Deutschland abgetretenen Gebietsteil nördlich der Straßen Roetgen-Fringshaus und Fringshaus-Lammersdorf werden eingegliedert a) in die Gemeinde Roetgen, Landkreis Monschau, die Flurstücke 1. Gemarkung Roetgen Flur 5Nr. 321/12, 322/12, 355/12, 434/12, 435/12, 69/13, 2. Gemarkung Simmerath Flur 6Nr. 188/1, 189/1, 323/1, 324/1, 325/1, 331/1, 3. Gemarkung Lammersdorf Flur 13Nr. 929/1, b) in die Gemeinde Lammersdorf, Landkreis Monschau, die Flurstücke 1. Gemarkung Lammersdorf Flur 13Nr. 827/1, 831/1, 945/1, 976/1, 979/1, 2, 832/3, 770/4, 1004/88, 1005/88, 2. Gemarkung Roetgen Flur 5Nr. 143/7, 291/7, 144/8, 292/9, 295/10, 293/11, 294/12, 353/12, 354/12, 3. Gemarkung Simmerath Flur 6Nr. 191/1 und 330/1. Die Flurstücke sind in Satz 1 mit den katasteramtlichen Bezeichnungen angegeben, die zur Zeit der Bekanntmachung über die Bestimmungen, betreffend die Grenze zwischen Deutschland und Belgien, vom 15. Dezember 1923 (RGBl. 1924 II S. 1) maßgebend waren.

§ 2

In dem Gebietsteil, der nach § 1 in die Gemeinden Roetgen und Lammersdorf eingegliedert wird, treten alle Vorschriften des Landesrechts in Kraft, die im Zeitpunkt der Eingliederung in den Gemeinden gelten, denen der Gebietsteil zugelegt wird; gleichzeitig tritt in diesem Gebietsteil das belgische Recht außer Kraft.

§ 3

Unter Abtrennung von dem Amtsgerichtsbezirk Blankenheim wird die Gemeinde Losheim dem Amtsgerichtsbezirk Gemünd zugelegt. Die Gemeinde Udenbreth bleibt dem Amtsgerichtsbezirk Gemünd zugeordnet.

§ 4

§ 47 Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung findet keine Anwendung, soweit das gemäß Art. 4 Abs. 1 des Vertrages auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangene Eigentum auf die früheren Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger zu übertragen ist.

§ 5

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes werden zu § 3 vom Justizminister, im übrigen vom Innenminister erlassen.

§ 6

Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der §§ 1 und 2 mit Wirkung vom 28. August 1958, im übrigen am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.