Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
(1) Die Kosten der Durchführung des § 5 Abs. 2, des § 14 Abs. 3 und die Gebühren nach § 26 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), trägt das Land. (2) Die Höhe der nach § 26 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten zu zahlenden Gebühren wird durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Rechtsverordnung festgesetzt.
Die Kreise und kreisfreien Städte übernehmen die in § 22 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 5, 6 und 9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten bezeichneten Kosten, soweit und solange diese Kosten aus öffentlichen Mitteln aufzubringen sind.
Dieses Gesetz tritt hinsichtlich des § 1 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1981, im übrigen am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.