Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AG FGO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
(1) Die Finanzgerichte haben ihren Sitz in Düsseldorf, Köln und Münster. (2) Zuständig sind 1.das Finanzgericht Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf, 2.das Finanzgericht Köln für den Regierungsbezirk Köln, 3. das Finanzgericht Münster für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster. (3) Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten sowie Angelegenheiten der Gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Gemeinschaft, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, werden ausschließlich dem Finanzgericht Düsseldorf zugewiesen.
Der Präsident eines jeden Finanzgerichts bestimmt nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Senate.
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 3 gestrichen mit Wirkung vom 1. Juli 1980 durch Gesetz v. 5. 2. 1980 (GV. NW. S. 102).
Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Finanzgerichte ist die für diesen Geschäftsbereich zuständige oberste Landesbehörde.
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Das gleiche gilt für Kosten (Gebühren und Auslagen), die von Landesfinanzbehörden für Amtshandlungen im Vollzug der Abgabenordnung und auf dem Gebiet der Steuerberatung auf Grund landesrechtlicher Kostenvorschriften erhoben werden.
In Verwaltungsangelegenheiten erheben die Behörden der Finanzgerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 7. Januar 1958 (GV. NW. S. 11).
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Die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständige oberste Landesbehörde erläßt die zur Ausführung der §§1 bis 6 dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsanweisungen.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.