Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Kirchenbezirke und Kirchengemeinden der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nordrhein-Westfalen
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Dem Kirchenbezirk Rheinland und dem Kirchenbezirk Westfalen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie der Evangelisch-Lutherischen Kreuz-Gemeinde Bochum, der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Gemeinde Borghorst-Münster-Gronau, der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Trinitatiskirchengemeinde Dortmund, der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Auferstehungs-Kirchengemeinde Duisburg, der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Gemeinde Hagen-Lüdenscheid-Iserlohn und der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) St. Christophorus-Gemeinde in Siegen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.
Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Ordnung des Kirchenbezirks Rheinland der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 13. Dezember 1972 und der Ordnung des Kirchenbezirks Westfalen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 4. November 1972 sowie der Gemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Kirche in der Fassung durch die 28. Generalsynode der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Kirche vom 3. bis 7. Oktober 1966. Änderungen der vorgenannten Kirchenordnungen sind dem Kultusminister anzuzeigen.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Kultusminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.