Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Kirchenbezirke und Kirchengemeinden der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Dem Kirchenbezirk Rheinland und dem Kirchenbezirk Westfalen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie der Evangelisch-Lutherischen Kreuz-Gemeinde Bochum, der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Gemeinde Borghorst-Münster-Gronau, der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Trinitatiskirchengemeinde Dortmund, der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Auferstehungs-Kirchengemeinde Duisburg, der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Gemeinde Hagen-Lüdenscheid-Iserlohn und der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) St. Christophorus-Gemeinde in Siegen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.

§ 2

Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Ordnung des Kirchenbezirks Rheinland der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 13. Dezember 1972 und der Ordnung des Kirchenbezirks Westfalen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 4. November 1972 sowie der Gemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Kirche in der Fassung durch die 28. Generalsynode der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Kirche vom 3. bis 7. Oktober 1966. Änderungen der vorgenannten Kirchenordnungen sind dem Kultusminister anzuzeigen.

§ 3

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Kultusminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.