Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Fortführung des Ausbaues der Universitäten Bielefeld und Düsseldorf sowie der Erstellung medizinischer Einrichtungen der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, der Gesamthochschule Essen und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Das Land entbindet die Nordrhein-Westfälische Hochschulbau- und Finanzierungsgesellschaft mbH von der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Aufgaben werden vom Land nach Maßgabe und im Rahmen der von der Nordrhein-Westfälischen Hochschulbau- und Finanzierungsgesellschaft mbH auf das Land überzuleitenden Rechte und Pflichten fortgeführt.

§ 2

(1) Für die bauaufsichtliche Genehmigung, Überwachung und Abnahme sowie die Entgegennahme von Bauanzeigen der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Bauvorhaben und Bauwerke ist der Regierungspräsident in Düsseldorf zuständig; § 97 der Landesbauordnung ist nicht anzuwenden. Der Bauantrag ist schriftlich bei dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf einzureichen. Die Gemeinde ist zu dem Bauvorhaben zu hören. (2) Der Regierungspräsident in Düsseldorf ist ferner für die in der Anlage genannten Bauvorhaben auch über seinen sonstigen örtlichen Zuständigkeitsbereich hinaus obere Bauaufsichtsbehörde nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Landesbauordnung sowie höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 und des § 31 Abs. 2 Bundesbaugesetz BBauG) sowie des § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG, soweit es sich um die Fälle des § 35 Abs. 2 BBauG handelt. (Anlage)

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.